[10] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[11] 1.1. Im Verfahren ist nicht strittig, dass der Kläger nach dem BSVG unfall- und nach dem ASVG krankenversichert ist und es sich bei der hier zu beurteilenden Prothese um ein Hilfsmittel im Sinn des § 149c Abs 1 BSVG handelt, mit dem der Versehrte nach dieser Bestimmung zu versorgen ist, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern, wobei es den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein muss. Strittig ist allerdings, ob einem allfälligen Anspruch auf Versorgung nach § 149c BSVG – wie von der Beklagten vertreten – eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Sinn des § 148r Abs 1 BSVG entgegen steht. 1.1. Im Verfahren ist nicht strittig, dass der Kläger nach dem BSVG unfall- und nach dem ASVG krankenversichert ist und es sich bei der hier zu beurteilenden Prothese um ein Hilfsmittel im Sinn des Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG handelt, mit dem der Versehrte nach dieser Bestimmung zu versorgen ist, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern, wobei es den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein muss. Strittig ist allerdings, ob einem allfälligen Anspruch auf Versorgung nach Paragraph 149 c, BSVG – wie von der Beklagten vertreten – eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Sinn des Paragraph 148 r, Absatz eins, BSVG entgegen steht.
[12] 1.2. Die Regelungen der §§ 148r und 149c BSVG sind mit jenen der §§ 191 und 202 ASVG im Wesentlichen ident, sodass auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Literatur herausgearbeiteten Grundsätze (vice versa) zurückgegriffen werden kann. 1.2. Die Regelungen der Paragraphen 148 r und 149 c BSVG sind mit jenen der Paragraphen 191 und 202 ASVG im Wesentlichen ident, sodass auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Literatur herausgearbeiteten Grundsätze (vice versa) zurückgegriffen werden kann.
[13] 2. Nach § 148r Abs 1 BSVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht. Danach ist der Anspruch auf Unfallheilbehandlung aus der Unfallversicherung subsidiär gegenüber einem Anspruch auf derartige (Vor-)Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (RS0084257). 2. Nach Paragraph 148 r, Absatz eins, BSVG besteht Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht. Danach ist der Anspruch auf Unfallheilbehandlung aus der Unfallversicherung subsidiär gegenüber einem Anspruch auf derartige (Vor-)Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (RS0084257).
[14] 2.1. Zweck dieser Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers ist es, Doppelkompetenzen und -leistungen von Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträgern sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden (10 ObS 230/93; 10 ObS 247/02z; Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 191 ASVG Rz 4; Tomandl in Tomandl/Felten, SV-System 2.3.3.1.; Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 191 ASVG Rz 1). Auf welcher Grundlage entsprechende Ansprüche aus der Krankenversicherung bestehen, spielt dabei keine Rolle (RS0084257 [T1]). 2.1. Zweck dieser Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers ist es, Doppelkompetenzen und -leistungen von Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträgern sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden (10 ObS 230/93; 10 ObS 247/02z; Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 191, ASVG Rz 4; Tomandl in Tomandl/Felten, SV-System 2.3.3.1.; Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 191, ASVG Rz 1). Auf welcher Grundlage entsprechende Ansprüche aus der Krankenversicherung bestehen, spielt dabei keine Rolle (RS0084257 [T1]).
[15] 2.2. § 148r Abs 1 BSVG schränkt nach seinem Wortlaut nur Ansprüche auf „Unfallheilbehandlung“ ein. 2.2. Paragraph 148 r, Absatz eins, BSVG schränkt nach seinem Wortlaut nur Ansprüche auf „Unfallheilbehandlung“ ein.
[16] 2.2.1. Nach der jüngeren Rechtsprechung gehört die hier zu beurteilende Gewährung von Hilfsmitteln im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG (§ 149c Abs 1 BSVG) zur medizinischen Rehabilitation in der Unfallversicherung und ist sie damit gemäß § 172 Abs 2 ASVG (§ 148 Abs 2 BSVG) auch Teil der Unfallheilbehandlung (10 ObS 56/16g Pkt 2.5 mwN; 10 ObS 143/17b Pkt 1.; RS0131106; RS0131107; aA noch 10 ObS 230/93). 2.2.1. Nach der jüngeren Rechtsprechung gehört die hier zu beurteilende Gewährung von Hilfsmitteln im Sinn des Paragraph 202, Absatz eins, ASVG (Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG) zur medizinischen Rehabilitation in der Unfallversicherung und ist sie damit gemäß Paragraph 172, Absatz 2, ASVG (Paragraph 148, Absatz 2, BSVG) auch Teil der Unfallheilbehandlung (10 ObS 56/16g Pkt 2.5 mwN; 10 ObS 143/17b Pkt 1.; RS0131106; RS0131107; aA noch 10 ObS 230/93).
[17] 2.2.2. Daraus könnte abgeleitet werden, dass auch ein Anspruch auf Gewährung eines solchen Hilfsmittels gemäß § 148r Abs 1 BSVG (§ 191 ASVG) gegenüber einem Anspruch auf derartige (Vor-)Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung subsidiär wäre. Einen konkurrierenden Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung vorausgesetzt, würde dies auch mit dem Zweck der Bestimmung im Einklang stehen, Doppelkompetenzen und -leistungen von Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträgern sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden. 2.2.2. Daraus könnte abgeleitet werden, dass auch ein Anspruch auf Gewährung eines solchen Hilfsmittels gemäß Paragraph 148 r, Absatz eins, BSVG (Paragraph 191, ASVG) gegenüber einem Anspruch auf derartige (Vor-)Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung subsidiär wäre. Einen konkurrierenden Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung vorausgesetzt, würde dies auch mit dem Zweck der Bestimmung im Einklang stehen, Doppelkompetenzen und -leistungen von Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträgern sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden.
[18] 2.2.3. Die Frage, ob die Gewährung eines Hilfsmittels unter den Begriff der „Unfallheilbehandlung“ zu subsumieren ist, ob also ein solcher Anspruch dem § 148r Abs 1 BSVG unterliegt oder der darin angeordnete Vorrang der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel im Sinn des § 149c Abs 1 BSVG schon grundsätzlich nicht gilt (so Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 191 ASVG Rz 12; Neumayr, Prothetische Versorgung und ökonomische Aspekte in der Unfallversicherung, in Auer-Mayer/Felten, Diskussionen und Reflexionen zum Sozialrecht und Arbeitsrecht, Festband Mosler und Pfeil [2019] 99 f), muss aber nicht weiter vertieft werden. Denn auch wenn man davon ausginge, dass die Gewährung eines Hilfsmittels als Teil der Unfallheilbehandlung anzusehen wäre, würde kein Anspruch auf eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, der nach § 148r Abs 1 BSVG Vorrang genießen könnte: 2.2.3. Die Frage, ob die Gewährung eines Hilfsmittels unter den Begriff der „Unfallheilbehandlung“ zu subsumieren ist, ob also ein solcher Anspruch dem Paragraph 148 r, Absatz eins, BSVG unterliegt oder der darin angeordnete Vorrang der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel im Sinn des Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG schon grundsätzlich nicht gilt (so Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 191, ASVG Rz 12; Neumayr, Prothetische Versorgung und ökonomische Aspekte in der Unfallversicherung, in Auer-Mayer/Felten, Diskussionen und Reflexionen zum Sozialrecht und Arbeitsrecht, Festband Mosler und Pfeil [2019] 99 f), muss aber nicht weiter vertieft werden. Denn auch wenn man davon ausginge, dass die Gewährung eines Hilfsmittels als Teil der Unfallheilbehandlung anzusehen wäre, würde kein Anspruch auf eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, der nach Paragraph 148 r, Absatz eins, BSVG Vorrang genießen könnte:
[19] 2.2.3.1. Welchen Ansprüchen in diesem Sinn Vorrang zukommt, ergibt sich aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, das hier unstrittig nach dem ASVG zu beurteilen ist. Die Leistungspflicht der Krankenversicherung ist insofern (ausschließlich) im Zweiten Teil des ASVG (§§ 116 bis 168 ASVG) geregelt. Nur in Bezug auf die im Zweiten Teil des ASVG vorgesehenen Leistungen kann daher eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers bestehen (10 ObS 247/02z). 2.2.3.1. Welchen Ansprüchen in diesem Sinn Vorrang zukommt, ergibt sich aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, das hier unstrittig nach dem ASVG zu beurteilen ist. Die Leistungspflicht der Krankenversicherung ist insofern (ausschließlich) im Zweiten Teil des ASVG (Paragraphen 116 bis 168 ASVG) geregelt. Nur in Bezug auf die im Zweiten Teil des ASVG vorgesehenen Leistungen kann daher eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers bestehen (10 ObS 247/02z).
[20] 2.2.3.2. Für Hilfsmittel sieht zunächst § 154 Abs 1 ASVG die Gewährung von Zuschüssen durch die Satzung vor. Dies wird aber wiederum (unter anderem) für den Fall eingeschränkt, dass ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Da es den Krankenversicherungsträgern somit verwehrt ist, einen Zuschuss für unfallkausale Hilfsmittel in der Satzung vorzusehen, kann insofern auch keine Vorleistungspflicht aus der Krankenversicherung bestehen (Wabro/Krinzinger, SozSi 2021, 68). 2.2.3.2. Für Hilfsmittel sieht zunächst Paragraph 154, Absatz eins, ASVG die Gewährung von Zuschüssen durch die Satzung vor. Dies wird aber wiederum (unter anderem) für den Fall eingeschränkt, dass ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Da es den Krankenversicherungsträgern somit verwehrt ist, einen Zuschuss für unfallkausale Hilfsmittel in der Satzung vorzusehen, kann insofern auch keine Vorleistungspflicht aus der Krankenversicherung bestehen (Wabro/Krinzinger, SozSi 2021, 68).
[21] 2.2.3.3. Auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 154a ASVG ist eine Versorgung mit Hilfsmitteln (ua mit Körperersatzstücken) vorgesehen (§ 154a Abs 2 Z 2 ASVG), wenn der enge zeitliche Zusammenhang zur Krankenbehandlung gewahrt ist (RS0128669). Die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nach § 154a Abs 1 ASVG nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren, also als Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers ohne individuellen Rechtsanspruch des Versicherten normiert (RS0084234 [T1]; RS0117386; Felten in Tomandl/Felten, SV-System 2.2.3.5.; Schober in Sonntag, ASVG17 § 154a Rz 1). Derartige Leistungen werden daher „freiwillig“ gewährt und eine Klage gegen den Versicherungsträger kann lediglich wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (RS0117386). Im vorliegenden Verfahren wird aber nicht behauptet, dass der Krankenversicherungsträger dem Kläger eine der Hilfsmittelversorgung in der Unfallversicherung entsprechende Leistung freiwillig gewährt (vgl Tomandl in Tomandl/Felten, SV-System 2.3.3.1.). Da nach § 149c Abs 1 BSVG jedenfalls grundsätzlich ein Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln besteht, liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Krankenversicherungsträger bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu einer Hilfsmittelversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 154a ASVG verpflichtet sein könnte. Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den Krankenversicherungsträger ist nämlich insbesondere auch der Bedarf des Versicherten nach der begehrten Leistung zu berücksichtigen (RS0117386 [T3]), sodass bei Bestehen eines Anspruchs auf eine entsprechende Leistung aus der Unfallversicherung die Nichtgewährung einer Leistung nach § 154a ASVG regelmäßig nicht auf einer unsachlichen Ermessensausübung beruht. 2.2.3.3. Auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach Paragraph 154 a, ASVG ist eine Versorgung mit Hilfsmitteln (ua mit Körperersatzstücken) vorgesehen (Paragraph 154 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG), wenn der enge zeitliche Zusammenhang zur Krankenbehandlung gewahrt ist (RS0128669). Die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nach Paragraph 154 a, Absatz eins, ASVG nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren, also als Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers ohne individuellen Rechtsanspruch des Versicherten normiert (RS0084234 [T1]; RS0117386; Felten in Tomandl/Felten, SV-System 2.2.3.5.; Schober in Sonntag, ASVG17 Paragraph 154 a, Rz 1). Derartige Leistungen werden daher „freiwillig“ gewährt und eine Klage gegen den Versicherungsträger kann lediglich wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (RS0117386). Im vorliegenden Verfahren wird aber nicht behauptet, dass der Krankenversicherungsträger dem Kläger eine der Hilfsmittelversorgung in der Unfallversicherung entsprechende Leistung freiwillig gewährt vergleiche Tomandl in Tomandl/Felten, SV-System 2.3.3.1.). Da nach Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG jedenfalls grundsätzlich ein Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln besteht, liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Krankenversicherungsträger bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu einer Hilfsmittelversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach Paragraph 154 a, ASVG verpflichtet sein könnte. Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den Krankenversicherungsträger ist nämlich insbesondere auch der Bedarf des Versicherten nach der begehrten Leistung zu berücksichtigen (RS0117386 [T3]), sodass bei Bestehen eines Anspruchs auf eine entsprechende Leistung aus der Unfallversicherung die Nichtgewährung einer Leistung nach Paragraph 154 a, ASVG regelmäßig nicht auf einer unsachlichen Ermessensausübung beruht.
[22] 2.2.4. Da somit kein Anspruch auf eine entsprechende Hilfsmittelversorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kann auch § 148r Abs 1 BSVG dem Anspruch des Klägers auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 149c Abs 1 BSVG nicht entgegengehalten werden. 2.2.4. Da somit kein Anspruch auf eine entsprechende Hilfsmittelversorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kann auch Paragraph 148 r, Absatz eins, BSVG dem Anspruch des Klägers auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln nach Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG nicht entgegengehalten werden.
[23] 3. Die Beklagte und die Vorinstanzen betonten die Besonderheit der hier zu beurteilenden Prothese, weil für ihren Einsatz eine (stationäre) Operation erforderlich ist, bei der ein Implantat in den Knochen eingebracht wird, an dem die Prothese nach erfolgter Ausheilung direkt befestigt wird. Der von ihnen offenbar gezogene Schluss, dass aufgrund der Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts auch eine Anstaltspflege im Sinn des § 144 ASVG erforderlich sei, trifft allerdings nicht zu. 3. Die Beklagte und die Vorinstanzen betonten die Besonderheit der hier zu beurteilenden Prothese, weil für ihren Einsatz eine (stationäre) Operation erforderlich ist, bei der ein Implantat in den Knochen eingebracht wird, an dem die Prothese nach erfolgter Ausheilung direkt befestigt wird. Der von ihnen offenbar gezogene Schluss, dass aufgrund der Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts auch eine Anstaltspflege im Sinn des Paragraph 144, ASVG erforderlich sei, trifft allerdings nicht zu.
[24] 3.1. Unter dem im ASVG nicht definierten Begriff „Anstaltspflege“ ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte „einheitliche und unteilbare“ Gesamtleistung der stationären Pflege in einer – nicht gemäß § 144 Abs 4 ASVG ausgenommenen – Krankenanstalt zu verstehen. Sie bezweckt – wie die Krankenbehandlung im Sinn des § 133 ASVG – die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit, tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück, als sie als Leistung der Krankenversicherung erst beansprucht werden kann, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht mehr ausreicht, um eine Krankheit durch ärztliche Untersuchung festzustellen und sodann durch Behandlung zu bessern oder zu heilen (RS0106685). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anstaltspflege daher das Vorliegen von Krankheit im Sinn des § 120 Z 1 ASVG voraus (RS0106684 [T1]; RS0083970; vgl Felten in Tomandl/Felten, SV-System 2.2.3.4.). 3.1. Unter dem im ASVG nicht definierten Begriff „Anstaltspflege“ ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte „einheitliche und unteilbare“ Gesamtleistung der stationären Pflege in einer – nicht gemäß Paragraph 144, Absatz 4, ASVG ausgenommenen – Krankenanstalt zu verstehen. Sie bezweckt – wie die Krankenbehandlung im Sinn des Paragraph 133, ASVG – die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit, tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück, als sie als Leistung der Krankenversicherung erst beansprucht werden kann, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht mehr ausreicht, um eine Krankheit durch ärztliche Untersuchung festzustellen und sodann durch Behandlung zu bessern oder zu heilen (RS0106685). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anstaltspflege daher das Vorliegen von Krankheit im Sinn des Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG voraus (RS0106684 [T1]; RS0083970; vergleiche Felten in Tomandl/Felten, SV-System 2.2.3.4.).
[25] 3.2. Der Krankheitsbegriff des § 120 Z 1 ASVG verlangt nicht bloß die Regelwidrigkeit eines körperlichen Zustands, sondern auch die Behandlungsbedürftigkeit (RS0084692; 10 ObS 129/22a Rz 17). Diese liegt vor, wenn der regelwidrige Zustand ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, mit dieser zumindest aber gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn die Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (RS0117777; Schober in Sonntag, ASVG17 § 120 Rz 10). 3.2. Der Krankheitsbegriff des Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG verlangt nicht bloß die Regelwidrigkeit eines körperlichen Zustands, sondern auch die Behandlungsbedürftigkeit (RS0084692; 10 ObS 129/22a Rz 17). Diese liegt vor, wenn der regelwidrige Zustand ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, mit dieser zumindest aber gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn die Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (RS0117777; Schober in Sonntag, ASVG17 Paragraph 120, Rz 10).
[26] 3.3. Dass beim Kläger noch eine in diesem Sinn behandlungsbedürftige Krankheit vorläge, wird von der Beklagten nicht behauptet. Ganz im Gegenteil war im Verfahren erster Instanz völlig unstrittig, dass die hier zu beurteilende Prothese ein Hilfsmittel im Sinn des § 149c Abs 1 BSVG ist. Auch wenn § 149c Abs 1 BSVG von einem weiten Begriffsinhalt ausgeht und die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), in diesem Bereich nicht streng zu ziehen ist, gelangen „Hilfsmittel“ doch regelmäßig erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz (vgl RS0109537; RS0109536 [T1]). Dass der Heilungsprozess beim Kläger noch nicht abgeschlossen und die Versorgung des Klägers mit einer Osseointegrationsprothese Teil eines solchen Heilungsprozesses wäre, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Sollte die Beklagte mit der erstmals in der Berufungsbeantwortung und neuerlich in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Qualifikation der Osseointegrationsprothese als „therapeutischen Behelf“ (im Sinn des § 27 Abs 2 KAKuG) das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit behaupten wollen, würde es sich um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung handeln. 3.3. Dass beim Kläger noch eine in diesem Sinn behandlungsbedürftige Krankheit vorläge, wird von der Beklagten nicht behauptet. Ganz im Gegenteil war im Verfahren erster Instanz völlig unstrittig, dass die hier zu beurteilende Prothese ein Hilfsmittel im Sinn des Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG ist. Auch wenn Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG von einem weiten Begriffsinhalt ausgeht und die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), in diesem Bereich nicht streng zu ziehen ist, gelangen „Hilfsmittel“ doch regelmäßig erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz vergleiche RS0109537; RS0109536 [T1]). Dass der Heilungsprozess beim Kläger noch nicht abgeschlossen und die Versorgung des Klägers mit einer Osseointegrationsprothese Teil eines solchen Heilungsprozesses wäre, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Sollte die Beklagte mit der erstmals in der Berufungsbeantwortung und neuerlich in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Qualifikation der Osseointegrationsprothese als „therapeutischen Behelf“ (im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, KAKuG) das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit behaupten wollen, würde es sich um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung handeln.
[27] 3.4. Es mag daher zutreffen, dass unter Anstaltspflege eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen ist (RS0085800; RS0085807). Mangels Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit im Sinn des § 120 Z 1 ASVG kann die Versorgung mit der hier zu beurteilenden Prothese aber auch insofern nicht als Anstaltspflege im Sinn des § 144 ASVG angesehen werden, als damit eine stationäre Operation und ein stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt verbunden ist. Diese Maßnahmen gehören vielmehr – mangels Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit im Sinn des § 120 Z 1 ASVG: nur – zur Hilfsmittelversorgung nach § 149c Abs 1 BSVG. 3.4. Es mag daher zutreffen, dass unter Anstaltspflege eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen ist (RS0085800; RS0085807). Mangels Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit im Sinn des Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG kann die Versorgung mit der hier zu beurteilenden Prothese aber auch insofern nicht als Anstaltspflege im Sinn des Paragraph 144, ASVG angesehen werden, als damit eine stationäre Operation und ein stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt verbunden ist. Diese Maßnahmen gehören vielmehr – mangels Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit im Sinn des Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG: nur – zur Hilfsmittelversorgung nach Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG.
[28] 3.5. Soweit die Beklagte und die Vorinstanzen auf § 91 BSVG (iVm § 148 ASVG) und § 27 KAKuG Bezug nehmen, ist die Relevanz dieser Bestimmungen für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Diese Bestimmungen regeln die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten (§ 91 BSVG und § 148 ASVG) bzw das von den Krankenanstalten für ihre den Pfleglingen erbrachte Leistungen (den Pfleglingen gegenüber) verrechenbare Entgelt (§§ 27 ff KAKuG). Im vorliegenden Verfahren geht es aber um einen Anspruch des Klägers gegenüber dem belangten Unfallversicherungsträger, für den das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich ist. Auch für die Frage einer allfälligen Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers ist nur das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend (vgl oben Punkt 2.2.3.1.). Die genannten Bestimmungen betreffen das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen somit grundsätzlich nicht und stehen einem nach dem Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehenden Anspruch des Klägers somit nicht entgegen. 3.5. Soweit die Beklagte und die Vorinstanzen auf Paragraph 91, BSVG in Verbindung mit Paragraph 148, ASVG) und Paragraph 27, KAKuG Bezug nehmen, ist die Relevanz dieser Bestimmungen für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Diese Bestimmungen regeln die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten (Paragraph 91, BSVG und Paragraph 148, ASVG) bzw das von den Krankenanstalten für ihre den Pfleglingen erbrachte Leistungen (den Pfleglingen gegenüber) verrechenbare Entgelt (Paragraphen 27, ff KAKuG). Im vorliegenden Verfahren geht es aber um einen Anspruch des Klägers gegenüber dem belangten Unfallversicherungsträger, für den das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich ist. Auch für die Frage einer allfälligen Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers ist nur das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend vergleiche oben Punkt 2.2.3.1.). Die genannten Bestimmungen betreffen das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen somit grundsätzlich nicht und stehen einem nach dem Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehenden Anspruch des Klägers somit nicht entgegen.
[29] 4.1. Daraus folgt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus den von der Beklagten und den Vorinstanzen angenommenen Gründen ausgeschlossen ist. Dass ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme nach § 149c Abs 1 BSVG besteht, ist im Übrigen nicht strittig. Der Revision ist daher Folge zu geben und die Beklagte zur Kostenübernahme zu verpflichten. 4.1. Daraus folgt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus den von der Beklagten und den Vorinstanzen angenommenen Gründen ausgeschlossen ist. Dass ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme nach Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG besteht, ist im Übrigen nicht strittig. Der Revision ist daher Folge zu geben und die Beklagte zur Kostenübernahme zu verpflichten.
[30] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Für die Klage war nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen (RS0072316). 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG. Für die Klage war nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen (RS0072316).