Die nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässige Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)
Im Falle einer durch einen Arbeitsunfall ..... verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten werden als Leistungen der Unfallversicherung (UV) nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG gewährt: a) Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197); ...; d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202) (§ 173 Z 1).Im Falle einer durch einen Arbeitsunfall ..... verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten werden als Leistungen der Unfallversicherung (UV) nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG gewährt: a) Unfallheilbehandlung (Paragraphen 189 bis 194 und 197); ...; d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 202,) (Paragraph 173, Ziffer eins,).
Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch
den Arbeitsunfall ... hervorgerufene Gesundheitsstörung oder
Körperbeschädigung ... zu beseitigen oder zumindest zu bessern und
eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung ... zu verhüten (§ 189
Abs 1). Sie umfaßt insbesondere 1. ärztliche Hilfe; 2. Heilmittel; 3.
Heilbehelfe; 4... (Abs 2).
Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine
Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles ... zu erwarten ist oder
Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten (§ 190).Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten (Paragraph 190,).
Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und insoweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung (KV) Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht (§ 191 Abs 1).Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und insoweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung (KV) Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht (Paragraph 191, Absatz eins,).
Ein Hauptziel der UV ist es, durch Unfallheilbehandlung die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung zu verhüten (vgl § 189 Abs 1). Das Ziel der Unfallheilbehandlung stimmt im wesentlichen mit dem der Krankenbehandlung überein. Durch diese Leisrtung der KV sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden (§ 133 Abs 2). Ebenso wie die Unfallheilbehandlung umfaßt die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe (Abs 1 der letztzit Gesetzesstelle), wobei die Aufzählung in der UV allerdings nicht taxativ ist (vgl § 189 Abs 2; MGA ASVG 42. ErgLfg 1005 FN 2; Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 320f; des Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 149 A).Ein Hauptziel der UV ist es, durch Unfallheilbehandlung die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung zu verhüten vergleiche Paragraph 189, Absatz eins,). Das Ziel der Unfallheilbehandlung stimmt im wesentlichen mit dem der Krankenbehandlung überein. Durch diese Leisrtung der KV sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden (Paragraph 133, Absatz 2,). Ebenso wie die Unfallheilbehandlung umfaßt die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe (Absatz eins, der letztzit Gesetzesstelle), wobei die Aufzählung in der UV allerdings nicht taxativ ist vergleiche Paragraph 189, Absatz 2,; MGA ASVG 42. ErgLfg 1005 FN 2; Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 320f; des Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 149 A).
Wegen der im wesentlichen übereinstimmenden Ziele von Unfallheilbehandlung und Krankenbehandlung hätten auch in der KV versicherte Versehrte sowohl gegen den Träger der KV als auch gegen den Träger der UV Anspruch auf diese Leistungen. Eine solche sachliche Doppelkompetenz der beiden Versicherungsträger wird jedoch durch § 191 Abs 1 vermieden, nach dem der Anspruch auf Unfallheilbehandlung nur mangels eines entsprechenden Anspruches auf Krankenbehandlung besteht, also bei einer Vorleistungspflicht des Trägers der KV nur subsidiär ist (Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 320/1; ders, Grundriß4 Rz 149; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2, 65).Wegen der im wesentlichen übereinstimmenden Ziele von Unfallheilbehandlung und Krankenbehandlung hätten auch in der KV versicherte Versehrte sowohl gegen den Träger der KV als auch gegen den Träger der UV Anspruch auf diese Leistungen. Eine solche sachliche Doppelkompetenz der beiden Versicherungsträger wird jedoch durch Paragraph 191, Absatz eins, vermieden, nach dem der Anspruch auf Unfallheilbehandlung nur mangels eines entsprechenden Anspruches auf Krankenbehandlung besteht, also bei einer Vorleistungspflicht des Trägers der KV nur subsidiär ist (Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 320/1; ders, Grundriß4 Rz 149; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2, 65).
Der Träger der UV kann die Gewährung der sonst vom Träger der KV zu erbringenden Leistungen der im § 189 Abs 2 bezeichneten Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten ... gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der KV ein. Der Träger der UV hat in diesem Fall dem Träger der KV anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der KV keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der KV (Abs 2).Der Träger der UV kann die Gewährung der sonst vom Träger der KV zu erbringenden Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, bezeichneten Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten ... gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der KV ein. Der Träger der UV hat in diesem Fall dem Träger der KV anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der KV keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der KV (Absatz 2,).
Der Träger der UV kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen KV-Träger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen... (§ 193).Der Träger der UV kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen KV-Träger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen... (Paragraph 193,).
Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und andern Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles ... zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein (§ 202 Abs 1). Schadhaft oder unbrauchbar gewordene ... Hilfsmittel sind auf Kosten des Trägers der UV wieder herzustellen oder zu erneuern (Abs 3 Satz 1). Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den der Träger der UV hätte aufwenden müssen (Abs 4).Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und andern Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles ... zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein (Paragraph 202, Absatz eins,). Schadhaft oder unbrauchbar gewordene ... Hilfsmittel sind auf Kosten des Trägers der UV wieder herzustellen oder zu erneuern (Absatz 3, Satz 1). Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den der Träger der UV hätte aufwenden müssen (Absatz 4,).
Die Wortfolge "Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel" findet sich auch in der Aufzählung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation im § 302 Abs 1 Z 2. Der in den §§ 202 und 302 verwendete Oberbegriff "Hilfsmittel" wird im § 154 Abs 1 definiert. Als solche sind Gegenstände anzusehen, die geeignet sind,Die Wortfolge "Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel" findet sich auch in der Aufzählung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation im Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 2, Der in den Paragraphen 202 und 302 verwendete Oberbegriff "Hilfsmittel" wird im Paragraph 154, Absatz eins, definiert. Als solche sind Gegenstände anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mindern oder zu beseitigen (so auch MGA ASVG 54. ErgLfg 1464 FN 2a).
Bei den im § 137 Abs 1 beispielsweise aufgezählten "Heilbehelfen" handelt es sich um eine Teilleistung der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 1 Z 3) und der Unfallheilbehandlung (§ 189 Abs 2 Z 3), durch die die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden soll (§ 133 Abs 2 Satz 2), bzw die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten beseitigt oder zumindest eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung verhütet werden sollen (§ 189 Abs 1).Bei den im Paragraph 137, Absatz eins, beispielsweise aufgezählten "Heilbehelfen" handelt es sich um eine Teilleistung der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 3,) und der Unfallheilbehandlung (Paragraph 189, Absatz 2, Ziffer 3,), durch die die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden soll (Paragraph 133, Absatz 2, Satz 2), bzw die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten beseitigt oder zumindest eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung verhütet werden sollen (Paragraph 189, Absatz eins,).
"Hilfsmittel" sind Gegenstände, die nicht zu den eben erwähnten Zwecken, sondern - etwa nach einer Krankenbehandlung oder Unfallheilbehandlung - zu den im § 154 Abs 1 bzw im § 202 Abs 1 genannten Zwecken eingesetzt werden (SSV-NF 4/146, aber auch SSV-NF 1/9; Dragaschnig-Schäfer-Spitaler, Krankenversicherung6 237f; Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 219f; ähnlich auch Tomandl, SV-System"Hilfsmittel" sind Gegenstände, die nicht zu den eben erwähnten Zwecken, sondern - etwa nach einer Krankenbehandlung oder Unfallheilbehandlung - zu den im Paragraph 154, Absatz eins, bzw im Paragraph 202, Absatz eins, genannten Zwecken eingesetzt werden (SSV-NF 4/146, aber auch SSV-NF 1/9; Dragaschnig-Schäfer-Spitaler, Krankenversicherung6 237f; Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 219f; ähnlich auch Tomandl, SV-System
5. ErgLfg 321). Die Ausführungen Tomandls im Grundriß4 Rz 114, die darauf hinauslaufen, daß Hilfsmittel - für den Bereich des ASVG - im Begriff des Heilbehelfes eingeschlossen seien, gehen auf die angeführte Rsp und Lehre nicht ein. Sie stehen aber auch mit den von Tomandl zum Teil selbst zit Bestimmungen des ASVG in Widerspruch, die deutlich zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln unterscheiden.
Während die Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln nach der österreichischen Rechtslage nicht zur Unfallheilbehandlung zählt (s insbesondere § 173 Z 1 lit a und d, § 189 Abs 2 und § 202), umfaßt die Heilbehandlung nach § 557 Abs 1 Nr 4 RVO auch die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (Brackmann, Handbuch der SV 65. Nachtrag 560). Als solche gelten Mitteln, die nicht der therapeutischen Einflußnahme dienen, sondern im allgemeinen nach beendetem Heilverfahren erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern (Brackmann aaO 560b mit Beispielen).Während die Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln nach der österreichischen Rechtslage nicht zur Unfallheilbehandlung zählt (s insbesondere Paragraph 173, Ziffer eins, Litera a und d, Paragraph 189, Absatz 2 und Paragraph 202,), umfaßt die Heilbehandlung nach Paragraph 557, Absatz eins, Nr 4 RVO auch die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (Brackmann, Handbuch der SV 65. Nachtrag 560). Als solche gelten Mitteln, die nicht der therapeutischen Einflußnahme dienen, sondern im allgemeinen nach beendetem Heilverfahren erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern (Brackmann aaO 560b mit Beispielen).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß es in diesem Rechtsstreit nicht um den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln im Sinn des § 202 Abs 1 bzw auf Ersatz selbst beschaffter derartiger Hilfsmittel im Sinn des Abs 4 leg cit geht, sondern um den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Gewährung von Unfallheilbehandlung gegenüber dem beklagten Träger der UV. Ausschließlich über den letztgenannten Anspruch hat dieser Versicherungsträger auf Antrag des Klägers bereits mit Bescheid entschieden (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG). Auch das Klagebegehren richtet sich nur auf Ersatz der restlichen Behandlungskosten.Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß es in diesem Rechtsstreit nicht um den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln im Sinn des Paragraph 202, Absatz eins, bzw auf Ersatz selbst beschaffter derartiger Hilfsmittel im Sinn des Absatz 4, leg cit geht, sondern um den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Gewährung von Unfallheilbehandlung gegenüber dem beklagten Träger der UV. Ausschließlich über den letztgenannten Anspruch hat dieser Versicherungsträger auf Antrag des Klägers bereits mit Bescheid entschieden (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Auch das Klagebegehren richtet sich nur auf Ersatz der restlichen Behandlungskosten.
Ein solcher Anspruch würde aber gegen den beklagten Träger der UV nach § 191 Abs 1 - wie bereits ausgeführt - nur dann bestehen, wenn und soweit der versehrte Kläger nicht auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen KV Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht. Die Leistungen der Krankenversicherung werden nämlich nach § 119 ASVG auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles ... handelt.Ein solcher Anspruch würde aber gegen den beklagten Träger der UV nach Paragraph 191, Absatz eins, - wie bereits ausgeführt - nur dann bestehen, wenn und soweit der versehrte Kläger nicht auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen KV Anspruch hat bzw für ihn kein solcher Anspruch besteht. Die Leistungen der Krankenversicherung werden nämlich nach Paragraph 119, ASVG auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles ... handelt.
Daß der Kläger als in der UV nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h teilversicherter Volksschüler am 4.5.1990 auf dem Weg zur Schule einen Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 4 iVm Abs 2 Z 1 leg cit erlitten hat und aus diesem Arbeitsunfall ggen den beklagten Träger der UV einen - nach § 191 Abs 1 subsidiären - Anspruch auf Unfallheilbehandlung haben könnte, ist für den erkennenden Senat nicht zweifelhaft (anders die von Oberhofer in JBl 1991, 474 und Binder, Zahnbehandlung und Zahnersatz aus sozialrechtlicher Sicht, DRdA 1993, 337 [343] kritisierte E 21.5.1990, 1 Ob 16/90 JBl 1991, 109). Binder betont aaO (342f) zutreffend, daß nicht jeder Zahnschaden der Privatspähre (zb mangelnder Zahnpflege, Wachstumsanomalie, Freizeitunfall) zuzurechnen ist. Vielfach entsteht er berufsbedingt, insbesondere durch gewaltsame Einwirkungen am Arbeitsplatz. Dann liegt die Qualifikation als Arbeitsunfall nahe und das Leistungsrecht der UV tritt ins Blickfeld. Obwohl § 189 Abs 2 die Zahnbehandlungs- und Zahnersatzleistung nicht ausdrücklich anführt, ist in der Lehre (zB Tomandl, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 81; Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 264/1) unbestritten, daß auch diese Behandlungsformen in der "insbesondere" - Reglung der genannten Gesetzesstelle Platz finden. Dafür spricht vor allem, daß die Unfallheilbehandlung in weitestgehendem Umfang (arg "mit allen geeigneten Mitteln") darauf abzielt, den vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gegebenen Gesundheitszustand wiederherzustellen.Daß der Kläger als in der UV nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, teilversicherter Volksschüler am 4.5.1990 auf dem Weg zur Schule einen Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, leg cit erlitten hat und aus diesem Arbeitsunfall ggen den beklagten Träger der UV einen - nach Paragraph 191, Absatz eins, subsidiären - Anspruch auf Unfallheilbehandlung haben könnte, ist für den erkennenden Senat nicht zweifelhaft (anders die von Oberhofer in JBl 1991, 474 und Binder, Zahnbehandlung und Zahnersatz aus sozialrechtlicher Sicht, DRdA 1993, 337 [343] kritisierte E 21.5.1990, 1 Ob 16/90 JBl 1991, 109). Binder betont aaO (342f) zutreffend, daß nicht jeder Zahnschaden der Privatspähre (zb mangelnder Zahnpflege, Wachstumsanomalie, Freizeitunfall) zuzurechnen ist. Vielfach entsteht er berufsbedingt, insbesondere durch gewaltsame Einwirkungen am Arbeitsplatz. Dann liegt die Qualifikation als Arbeitsunfall nahe und das Leistungsrecht der UV tritt ins Blickfeld. Obwohl Paragraph 189, Absatz 2, die Zahnbehandlungs- und Zahnersatzleistung nicht ausdrücklich anführt, ist in der Lehre (zB Tomandl, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 81; Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 264/1) unbestritten, daß auch diese Behandlungsformen in der "insbesondere" - Reglung der genannten Gesetzesstelle Platz finden. Dafür spricht vor allem, daß die Unfallheilbehandlung in weitestgehendem Umfang (arg "mit allen geeigneten Mitteln") darauf abzielt, den vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gegebenen Gesundheitszustand wiederherzustellen.
Daß der Kläger auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 19.6.1990 bis 18.6.1992 keinen Anspruch hat, steht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der Oö Gebietskrankenkasse vom 25.2.1992 bindend fest; damit wurde nämlich der Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung für den genannten Zeitraum, also für die ersten beiden Behandlungsjahre, abgelehnt.
Daraus folgt, daß der Kläger für diesen Zeitraum einen Anspruch gegen den beklagten Träger der Unfallversicherung hat. Da diese gegen die Höhe der jährlichen Behandlungskosten von je 17.400 S nicht nur nichts eingewendet, sondern für das erste Behandlungsjahr sogar einen Betrag in dieser Höhe gezahlt hat, sind die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der ersten beiden Behandlungsjahre (19.6.1990 bis 18.6.1992) wie aus dem Spruch ersichtlich als Teilurteile zu bestätigen.
Hinsichtlich der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Klägers für die Zeit vom 19.6.1992 bis 18.6.1993, also im dritten Behandlungsjahr, liegt nach dem Akteninhalt weder eine Leistung noch ein ablehnender Bescheid des zuständigen Trägers der Krankenversicherung vor. Dieser könnte daher dem Kläger gemäß § 153 Abs 1 ASVG nach Maßgabe der Satzung für den letztgenannten Zeitraum Zahnbehandlung zu gewähren haben. Als Leistung kämen ua Kieferregulierungen in Betracht, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsstörungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind (sa Binder, Zahnbehandlung und Zahnersatz aus sozialrechtlicher Sicht aaO 338ff; ders in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 264ff). Wenn und soweit der Kläger auf eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hätte, wäre der Träger der Krankenversicherung nach § 191 Abs 1 ASVG vorleistungspflichtig und der beklagte Träger der Unfallversicherung nicht zum Kostenersatz verpflichtet.Hinsichtlich der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Klägers für die Zeit vom 19.6.1992 bis 18.6.1993, also im dritten Behandlungsjahr, liegt nach dem Akteninhalt weder eine Leistung noch ein ablehnender Bescheid des zuständigen Trägers der Krankenversicherung vor. Dieser könnte daher dem Kläger gemäß Paragraph 153, Absatz eins, ASVG nach Maßgabe der Satzung für den letztgenannten Zeitraum Zahnbehandlung zu gewähren haben. Als Leistung kämen ua Kieferregulierungen in Betracht, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsstörungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind (sa Binder, Zahnbehandlung und Zahnersatz aus sozialrechtlicher Sicht aaO 338ff; ders in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 264ff). Wenn und soweit der Kläger auf eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hätte, wäre der Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 191, Absatz eins, ASVG vorleistungspflichtig und der beklagte Träger der Unfallversicherung nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
Ob es sich bei der kieferorthopädischen Behandlung des Klägers in der Zeit vom 19.6.1992 bis 18.6.1993 um eine Zahnbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung der oö Gebietskrankenkasse handelt, bzw in welchem Ausmaß auf eine solche Zahnbehandlung Anspruch besteht, wurde bisher nicht entsprechend erörtert; diesbezüglich liegen auch noch keine für eine abschließende Beurteilung ausreichenden Feststellungen vor. Daß gegen die Höhe des gegen sie behaupteten Anspruches von der Beklagten bisher nichts eingewendet wurde, wurde bereits erwähnt.
Wegen dieser Feststellungsmängel sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie den Zeitraum vom 19.6.1992 bis 18.6.1993 betreffen, aufzuheben; in diesem Umfang ist die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.