Rechtssatz RS0153189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153189
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Solange nach dem Ableben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für die Verlassenschaft kein Vertreter bestellt war und diese Alleingesellschafterin der Beklagten daher an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers gehindert war, kann aus einem Verstoß gegen § 15 Abs 1 GmbHG kein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten abgeleitet werden.Solange nach dem Ableben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für die Verlassenschaft kein Vertreter bestellt war und diese Alleingesellschafterin der Beklagten daher an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers gehindert war, kann aus einem Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG kein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153189
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260624_OGH0002_008OBA00040_25B0000_000
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (24.06.2026)
GmbHG: seit der letzten Entscheidung unverändert