[13] 1.1. Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist nach § 26 Z 2 AngG insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Dass die Klägerin aufgrund des ihr vorenthaltenen Gehalts ab dem Monat Mai 2023 zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. 1.1. Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Dass die Klägerin aufgrund des ihr vorenthaltenen Gehalts ab dem Monat Mai 2023 zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
[14] 1.2. Nach § 29 Abs 1 AngG setzt der Anspruch des Angestellten auf Kündigungsentschädigung – wie auch auf weitergehenden Schadenersatz – allerdings nicht nur einen berechtigten Austritt des Angestellten voraus, sondern auch, dass den Arbeitgeber ein Verschulden daran trifft (Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8; Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 29 AngG Rz 1; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] § 29 Rz 31 ff; vgl RS0028605). 1.2. Nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG setzt der Anspruch des Angestellten auf Kündigungsentschädigung – wie auch auf weitergehenden Schadenersatz – allerdings nicht nur einen berechtigten Austritt des Angestellten voraus, sondern auch, dass den Arbeitgeber ein Verschulden daran trifft (Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8; Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] Paragraph 29, AngG Rz 1; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] Paragraph 29, Rz 31 ff; vergleiche RS0028605).
[15] 1.3. Im Fall des ungebührlich geschmälerten oder vorenthaltenen Entgelts hat gemäß § 1298 ABGB der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass ihn am Austrittsgrund kein Verschulden trifft (Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] § 29 Rz 34; Haider in Reissner, AngG4 [2022] § 29 Rz 34). 1.3. Im Fall des ungebührlich geschmälerten oder vorenthaltenen Entgelts hat gemäß Paragraph 1298, ABGB der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass ihn am Austrittsgrund kein Verschulden trifft (Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] Paragraph 29, Rz 34; Haider in Reissner, AngG4 [2022] Paragraph 29, Rz 34).
[16] 2.1. Hier hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie aufgrund des unerwarteten Ablebens ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers bis zur Austrittserklärung der Klägerin mangels eines bestellten Geschäftsführers handlungsunfähig war, weshalb sie kein Verschulden am Austrittsgrund treffe.
[17] 2.2. Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Geschäftsführer noch zu Lebzeiten für den Fall seiner Verhinderung, insbesondere seines Ablebens, Vorsorge für die Entgeltfortzahlung hätte treffen müssen. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel besteht nicht, weil der Umstand, dass die Beklagte keinerlei solche Vorkehrungen getroffen hat, ohnehin unstrittig ist.
[18] 2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Geschäftsführer unerwartet verstorben ist, nachdem er zuvor für etwa ein Monat im Krankenhaus war, wo er ins Koma versetzt worden war. Dass er nach seiner Erkrankung keine Möglichkeit hatte, für eine Vertretung der Beklagten, etwa durch Erteilen einer Prokura oder auch nur durch eine Kontozeichnungsberechtigung, zu sorgen, ist unstrittig, ebenso dass für den Geschäftsführer seine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorhersehbar war.
[19] 2.4. Daher ist die Frage zu klären, ob eine GmbH, die Arbeitnehmer beschäftigt, diesen gegenüber generell, also auch ohne irgendwelche Gefahrenhinweise, verpflichtet ist, für die Vertretung ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Fall (seiner Verhinderung und) seines Ablebens zu sorgen.
[20] 2.4.1. Für eine solche Verpflichtung vermag die Klägerin eine irgendwie geartete Grundlage nicht anzuführen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin führt vielmehr lediglich ins Treffen, dass dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer entsprechende Vorkehrungen im Zuge der Gründung der Beklagten möglich gewesen wären.
[21] 2.4.2. Aus einer bloßen Möglichkeit, – von der Klägerin selbst nicht näher konkretisierte – Vorkehrungen zu treffen, kann auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz selbst eine hinreichende Vorsorge für den Fall des Fehlens eines Geschäftsführers getroffen hat. In § 15a GmbHG ist nämlich für diesen Fall die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorgesehen. 2.4.2. Aus einer bloßen Möglichkeit, – von der Klägerin selbst nicht näher konkretisierte – Vorkehrungen zu treffen, kann auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz selbst eine hinreichende Vorsorge für den Fall des Fehlens eines Geschäftsführers getroffen hat. In Paragraph 15 a, GmbHG ist nämlich für diesen Fall die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorgesehen.
[22] 2.4.3. Zu einer darauf abzielenden Antragstellung sind auch die Arbeitnehmer der GmbH befugt (8 ObA 192/97m; 8 ObA 263/97b; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d DRdA 1998, 118 [Geist]; Rohregger/Kuderna in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 [2024] § 15a GmbHG Rz 27; Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2020] § 15a Rz 31; Zib in U. Torggler, GmbHG [2014] § 15a Rz 20; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches GesR2 [2017] Rz 4.154 Fn 437; allgemein RS0113161; RS0113945). 2.4.3. Zu einer darauf abzielenden Antragstellung sind auch die Arbeitnehmer der GmbH befugt (8 ObA 192/97m; 8 ObA 263/97b; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d DRdA 1998, 118 [Geist]; Rohregger/Kuderna in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2 [2024] Paragraph 15 a, GmbHG Rz 27; Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2020] Paragraph 15 a, Rz 31; Zib in U. Torggler, GmbHG [2014] Paragraph 15 a, Rz 20; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches GesR2 [2017] Rz 4.154 Fn 437; allgemein RS0113161; RS0113945).
[23] 2.4. Aus dem Arbeitsverhältnis ist zwar keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Beantragung eines Notgeschäftsführers (und damit auch aus einer unterbliebenen Antragstellung kein Mitverschulden iSd § 32 AngG) abzuleiten (vgl 8 ObA 192/97m; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d DRdA 1998, 118 [Geist]). 2.4. Aus dem Arbeitsverhältnis ist zwar keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Beantragung eines Notgeschäftsführers (und damit auch aus einer unterbliebenen Antragstellung kein Mitverschulden iSd Paragraph 32, AngG) abzuleiten vergleiche 8 ObA 192/97m; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d DRdA 1998, 118 [Geist]).
[24] 2.5. Umgekehrt kann allein aus der fehlenden Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer Antragstellung – entgegen der Ansicht der Klägerin – aber auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers geschlossen werden, Vorkehrungen für sein völlig unerwartetes Ableben zu treffen.
[25] 2.6. Zusammengefasst folgt, dass eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Lebensgefahr schon zu Lebzeiten Vorkehrungen für die Entgeltfortzahlung im Fall seines Ablebens hätte treffen müssen, nicht besteht.
[26] 3.1. Allerdings „muss“ eine GmbH gemäß § 15 Abs 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Aus diesen Bestimmungen wurde eine Obliegenheit der Gesellschafter abgeleitet, nach dem Ableben des einzigen Geschäftsführers unverzüglich für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen (vgl 8 ObA 192/97m; 8 ObA 263/97b; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d). In der Entscheidung 6 Ob 170/07d (RS0122598) wurde festgehalten, dass aus dieser Bestimmung auch eine Verpflichtung abgeleitet werden kann, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. 3.1. Allerdings „muss“ eine GmbH gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Aus diesen Bestimmungen wurde eine Obliegenheit der Gesellschafter abgeleitet, nach dem Ableben des einzigen Geschäftsführers unverzüglich für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen vergleiche 8 ObA 192/97m; 8 ObA 263/97b; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d). In der Entscheidung 6 Ob 170/07d (RS0122598) wurde festgehalten, dass aus dieser Bestimmung auch eine Verpflichtung abgeleitet werden kann, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen.
[27] 3.2. Verletzen die Gesellschafter diese schuldhaft, kann sich die Gesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht darauf berufen, unverschuldet handlungsunfähig zu sein (vgl 8 ObA 192/97m; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d). 3.2. Verletzen die Gesellschafter diese schuldhaft, kann sich die Gesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht darauf berufen, unverschuldet handlungsunfähig zu sein vergleiche 8 ObA 192/97m; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d).
[28] 3.3. Ob dies auch bei unverschuldeter Handlungsunfähigkeit der Gesellschafter gilt, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet.
[29] 3.3.1. Nach dem das GmbH-Recht prägenden Trennungsgrundsatz ist die Sphäre der Gesellschaft grundsätzlich von jener ihrer Mitglieder zu trennen (5 Ob 171/22s; 5 Ob 194/22y; 1 Ob 81/18w; 5 Ob 168/08d; 8 ObA 98/00w; 5 Ob 267/98w [verst Sen]; RS0059938; zur AG vgl RS0080300). Dies hindert allerdings nicht, dass unter besonderen Umständen rechtlich relevante Tatsachen und Vorgänge bei der GmbH auch den Gesellschaftern zugerechnet werden können und auch umgekehrt ein Zurechnungsdurchgriff in Frage kommen kann (8 ObA 98/00w; 5 Ob 267/98w [verst Sen]). 3.3.1. Nach dem das GmbH-Recht prägenden Trennungsgrundsatz ist die Sphäre der Gesellschaft grundsätzlich von jener ihrer Mitglieder zu trennen (5 Ob 171/22s; 5 Ob 194/22y; 1 Ob 81/18w; 5 Ob 168/08d; 8 ObA 98/00w; 5 Ob 267/98w [verst Sen]; RS0059938; zur AG vergleiche RS0080300). Dies hindert allerdings nicht, dass unter besonderen Umständen rechtlich relevante Tatsachen und Vorgänge bei der GmbH auch den Gesellschaftern zugerechnet werden können und auch umgekehrt ein Zurechnungsdurchgriff in Frage kommen kann (8 ObA 98/00w; 5 Ob 267/98w [verst Sen]).
[30] 3.3.2. Aufgrund des Trennungsgrundsatzes könnte erwogen werden, dass sich die Gesellschaft nicht auf die Handlungsunfähigkeit ihrer Gesellschafter (mangels organschaftlicher Vertreter) berufen könnte. Dies würde allerdings zu einer Fiktion des Verschuldens der GmbH führen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere aus § 61 GmbHG) in dieser Form nicht ableiten lässt. Darüber hinaus geht es in der hier zu prüfenden Konstellation gerade um die Verhinderung des Gesellschafters in der Generalversammlung bzw bei der Abstimmung, sohin im Rahmen der gesellschaftsinternen Willensbildung. Dieser Umstand verbleibt daher innerhalb der Sphäre der Gesellschaft, sodass ein Konflikt mit dem Trennungsgrundsatz nur scheinbar besteht und sich die Zurechnungsproblematik in Wahrheit gar nicht stellt. 3.3.2. Aufgrund des Trennungsgrundsatzes könnte erwogen werden, dass sich die Gesellschaft nicht auf die Handlungsunfähigkeit ihrer Gesellschafter (mangels organschaftlicher Vertreter) berufen könnte. Dies würde allerdings zu einer Fiktion des Verschuldens der GmbH führen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere aus Paragraph 61, GmbHG) in dieser Form nicht ableiten lässt. Darüber hinaus geht es in der hier zu prüfenden Konstellation gerade um die Verhinderung des Gesellschafters in der Generalversammlung bzw bei der Abstimmung, sohin im Rahmen der gesellschaftsinternen Willensbildung. Dieser Umstand verbleibt daher innerhalb der Sphäre der Gesellschaft, sodass ein Konflikt mit dem Trennungsgrundsatz nur scheinbar besteht und sich die Zurechnungsproblematik in Wahrheit gar nicht stellt.
[31] 3.3.3. Die Beklagte kann sich demnach auf den Umstand berufen, dass auch ihre Gesellschafterin, die Verlassenschaft nach dem Geschäftsführer, ohne bestellten Verlassenschaftskurator (ein Fall des § 810 Abs 1 ABGB lag im maßgeblichen Zeitraum mangels Erbantrittserklärungen unstrittig nicht vor) nicht handlungsfähig war. Eine allfällige – hier ohnehin nicht behauptete – Säumnis des Abhandlungsgerichts oder des Gerichtskommissionärs könnte nicht der Verlassenschaft zugerechnet werden. 3.3.3. Die Beklagte kann sich demnach auf den Umstand berufen, dass auch ihre Gesellschafterin, die Verlassenschaft nach dem Geschäftsführer, ohne bestellten Verlassenschaftskurator (ein Fall des Paragraph 810, Absatz eins, ABGB lag im maßgeblichen Zeitraum mangels Erbantrittserklärungen unstrittig nicht vor) nicht handlungsfähig war. Eine allfällige – hier ohnehin nicht behauptete – Säumnis des Abhandlungsgerichts oder des Gerichtskommissionärs könnte nicht der Verlassenschaft zugerechnet werden.
[32] 3.4. Solange nach dem Ableben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für die Verlassenschaft kein Vertreter bestellt war und diese Alleingesellschafterin der Beklagten daher an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers gehindert war, kann aus einem Verstoß gegen § 15 Abs 1 GmbHG kein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten abgeleitet werden. 3.4. Solange nach dem Ableben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für die Verlassenschaft kein Vertreter bestellt war und diese Alleingesellschafterin der Beklagten daher an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers gehindert war, kann aus einem Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG kein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten abgeleitet werden.
[33] 3.5. Ob dies ab der Bestellung des Verlassenschaftskurators mit Beschluss vom 1. 8. 2023 anders wäre (vgl 8 ObA 192/97m, wo bereits aus einer Untätigkeit im Zeitraum von eineinhalb Monaten ein Verschulden der Gesellschaft abgeleitet wurde), ist hier nicht zu beantworten: 3.5. Ob dies ab der Bestellung des Verlassenschaftskurators mit Beschluss vom 1. 8. 2023 anders wäre vergleiche 8 ObA 192/97m, wo bereits aus einer Untätigkeit im Zeitraum von eineinhalb Monaten ein Verschulden der Gesellschaft abgeleitet wurde), ist hier nicht zu beantworten:
[34] 3.5.1. Das Berufungsgericht ist ausdrücklich von der Wirksamkeit der Austrittserklärung der Klägerin am 22. 6. 2023 ausgegangen. Dies wird in der Revision nicht hinterfragt und steht im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, die den in dritter Instanz noch strittigen Klagsbetrag als Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 23. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 (samt davon abhängigen Ansprüchen) begehrt.
[35] 3.5.2. Eine allfällige Säumnis des erst mit 1. 8. 2023 bestellten Verlassenschaftskurators kann für einen bereits am 22. 6. 2023 wirksam erklärten Austritt aber nicht kausal geworden sein. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten am Austritt zutreffend verneint, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
[36] 6. Der Kostenausspruch beruht auf § 2 ASGG iVm §§ 40 und 50 ZPO. 6. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.