Rechtssatz RS0153194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153194
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Die nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen. Die Rechtskraft einer solchen mit Zustimmung des Erben ausgestellten Amtsbestätigung steht dem Erfolg einer Löschungsklage (§ 61 GBG) dieses Erben entgegen, mit der er eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Amtsbestätigung anstrebt.Die nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen. Die Rechtskraft einer solchen mit Zustimmung des Erben ausgestellten Amtsbestätigung steht dem Erfolg einer Löschungsklage (Paragraph 61, GBG) dieses Erben entgegen, mit der er eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Amtsbestätigung anstrebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153194
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2026
Dokumentnummer
JJR_20260623_OGH0002_0020OB00028_26W0000_000
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (23.06.2026)
AußStrG: seit der letzten Entscheidung unverändert
GBG 1955: seit der letzten Entscheidung unverändert