[13] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt.
[14] 1. Die Beklagte hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar auf den Standpunkt gestellt, dass die Rechtskraft der nach § 182 Abs 3 AußStrG vom Verlassenschaftsgericht ausgestellten Amtsbestätigung dem Erfolg der von den Klägerinnen der Sache nach erhobenen Löschungsklage (§ 61 GBG) entgegen steht. Damit ist die Beklagte aus folgenden Erwägungen im Recht: 1. Die Beklagte hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar auf den Standpunkt gestellt, dass die Rechtskraft der nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG vom Verlassenschaftsgericht ausgestellten Amtsbestätigung dem Erfolg der von den Klägerinnen der Sache nach erhobenen Löschungsklage (Paragraph 61, GBG) entgegen steht. Damit ist die Beklagte aus folgenden Erwägungen im Recht:
[15] 1.1. Nach § 182 Abs 3 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht, wenn Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht aufgrund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich erwerben, auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. § 182 Abs 3 AußStrG soll die Umsetzung unstrittiger Vermächtnisse durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch ermöglichen (vgl 2 Ob 36/22s [Rz 1]). Die Bestimmung ermöglicht damit die einvernehmliche Regelung von Legatsansprüchen durch das Verlassenschaftsgericht. Die Ausstellung der Amtsbestätigung erfolgt nur auf Antrag einer dazu berechtigten Person (hier: der Beklagten) und ist an die Zustimmung der durch das Vermächtnis belasteten Erben (hier: der Klägerinnen) geknüpft. 1.1. Nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht, wenn Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht aufgrund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich erwerben, auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG soll die Umsetzung unstrittiger Vermächtnisse durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch ermöglichen vergleiche 2 Ob 36/22s [Rz 1]). Die Bestimmung ermöglicht damit die einvernehmliche Regelung von Legatsansprüchen durch das Verlassenschaftsgericht. Die Ausstellung der Amtsbestätigung erfolgt nur auf Antrag einer dazu berechtigten Person (hier: der Beklagten) und ist an die Zustimmung der durch das Vermächtnis belasteten Erben (hier: der Klägerinnen) geknüpft.
[16] Durch eine solche Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Vermächtnis auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt (RS0125697). Die nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist damit qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen (5 Ob 220/20v [Rz 16]; vgl auch 5 Ob 101/16p [Pkt 6.1.]). Durch eine solche Amtsbestätigung gemäß Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Vermächtnis auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt (RS0125697). Die nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist damit qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen (5 Ob 220/20v [Rz 16]; vergleiche auch 5 Ob 101/16p [Pkt 6.1.]).
[17] 1.2. Das Abhandlungsgericht darf in einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG grundsätzlich nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben (RS0008393; RS0008391). Die Ausstellung der Amtsbestätigung hätte daher – losgelöst von der Frage, ob die der Amtsbestätigung zu Grunde liegende letztwillige Verfügung formgültig war (vgl RS0008369 zum Erfordernis des Vorliegens einer gültigen letztwilligen Anordnung; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG I³ § 182 Rz 31 und 37) – im vorliegenden Fall schon deswegen unterbleiben müssen, weil damit die Verbücherung von bis dahin nicht bestehenden bücherlichen Rechten angeordnet wurde. 1.2. Das Abhandlungsgericht darf in einer Amtsbestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG grundsätzlich nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben (RS0008393; RS0008391). Die Ausstellung der Amtsbestätigung hätte daher – losgelöst von der Frage, ob die der Amtsbestätigung zu Grunde liegende letztwillige Verfügung formgültig war vergleiche RS0008369 zum Erfordernis des Vorliegens einer gültigen letztwilligen Anordnung; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG I³ Paragraph 182, Rz 31 und 37) – im vorliegenden Fall schon deswegen unterbleiben müssen, weil damit die Verbücherung von bis dahin nicht bestehenden bücherlichen Rechten angeordnet wurde.
[18] 1.3. Allerdings hindert nach der Rechtsprechung die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat (5 Ob 220/20v [Rz 17 mwN]; 5 Ob 227/08f), weil die Frage, ob es sich bei den in der Amtsbestätigung genannten Rechten um „neue“, der Ausstellung einer Amtsbestätigung nicht zugängliche Rechte handelt, vom Verlassenschaftsgericht zu beantworten ist (5 Ob 133/99s). Nichts anderes gilt für die Frage, ob die der Amtsbestätigung zu Grunde liegende letztwillige Verfügung formgültig war, weil auch die Prüfung der Berechtigung des mit der Ausstellung der Amtsbestätigung bestätigten Rechtserwerbs in die Kompetenz des Verlassenschaftsgerichts fällt (5 Ob 220/20v [Rz 19]).
[19] 1.4. Es war damit dem Grundbuchsgericht aufgrund der Rechtskraft der mit Zustimmung der Erben nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellten Amtsbestätigung verwehrt, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Aufgrund der Rechtskraft der als (Feststellungs-)Beschluss zu qualifizierenden Amtsbestätigung, mit der die Grundlage für die Einverleibung der in deren Spruch genannten Rechte ob der konkret bezeichneten Liegenschaft geschaffen wurde, muss auch die Löschungsklage (§ 61 GBG) erfolglos bleiben. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn bei einem Streit über die Gültigkeit eines Vermächtnisses ein die Einverleibung ermöglichendes Urteil ergangen wäre. Auch in diesem Fall stünde die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Löschungsklage entgegen. 1.4. Es war damit dem Grundbuchsgericht aufgrund der Rechtskraft der mit Zustimmung der Erben nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG ausgestellten Amtsbestätigung verwehrt, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Aufgrund der Rechtskraft der als (Feststellungs-)Beschluss zu qualifizierenden Amtsbestätigung, mit der die Grundlage für die Einverleibung der in deren Spruch genannten Rechte ob der konkret bezeichneten Liegenschaft geschaffen wurde, muss auch die Löschungsklage (Paragraph 61, GBG) erfolglos bleiben. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn bei einem Streit über die Gültigkeit eines Vermächtnisses ein die Einverleibung ermöglichendes Urteil ergangen wäre. Auch in diesem Fall stünde die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Löschungsklage entgegen.
1.5. Das Ergebnis ist wie folgt zusammenzufassen:
[20] Die nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen. Die Rechtskraft einer solchen mit Zustimmung des Erben ausgestellten Amtsbestätigung steht dem Erfolg einer Löschungsklage (§ 61 GBG) dieses Erben entgegen, mit der er eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Amtsbestätigung anstrebt. Die nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen. Die Rechtskraft einer solchen mit Zustimmung des Erben ausgestellten Amtsbestätigung steht dem Erfolg einer Löschungsklage (Paragraph 61, GBG) dieses Erben entgegen, mit der er eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Amtsbestätigung anstrebt.
[21] 2. Auf die (auf Tatsachenebene mangels Erledigung der Mängel- und Beweisrüge noch nicht abschließend geklärte) Frage, ob in der Erteilung der Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung zugleich ein konstitutives Anerkenntnis lag, kommt es damit nicht entscheidend an. Der Prüfung der im Zentrum der Argumentation der Klägerinnen stehenden Frage der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung steht die Rechtskraft der Amtsbestätigung entgegen.
[22] 3. Insgesamt war damit der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[23] 4. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.