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Rechtssatz RS0153196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0153196

Geschäftszahl

2Ob77/26a

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Rechtssatz

Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe liegen nur dann vor, wenn der Erblasser wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Beschränkung der Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen vorzunehmen. Darunter fällt das Fehlen der Kenntnis von jenen Tatsachen, die die Tatbestände des Paragraph 541, Ziffer eins bis 3 ABGB erfüllen. Ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen reichen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 541, ABGB hingegen nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 77/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.07.2026 2 Ob 77/26a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153196

Im RIS seit

05.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2026

Dokumentnummer

JJR_20260728_OGH0002_0020OB00077_26A0000_000

Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (28.07.2026)

ABGB: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle, 1 kundgemacht, noch nicht in Kraft · Vergleich des ganzen Gesetzes