Rechtssatz RS0153196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153196
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Rechtssatz
Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe liegen nur dann vor, wenn der Erblasser wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Beschränkung der Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen vorzunehmen. Darunter fällt das Fehlen der Kenntnis von jenen Tatsachen, die die Tatbestände des § 541 Z 1 bis 3 ABGB erfüllen. Ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen reichen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 541 ABGB hingegen nicht aus.Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe liegen nur dann vor, wenn der Erblasser wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Beschränkung der Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen vorzunehmen. Darunter fällt das Fehlen der Kenntnis von jenen Tatsachen, die die Tatbestände des Paragraph 541, Ziffer eins bis 3 ABGB erfüllen. Ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen reichen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 541, ABGB hingegen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153196
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2026
Dokumentnummer
JJR_20260728_OGH0002_0020OB00077_26A0000_000
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (28.07.2026)
ABGB: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle, 1 kundgemacht, noch nicht in Kraft · Vergleich des ganzen Gesetzes