[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[12] 1. Nach § 541 Z 3 ABGB ist erbunwürdig, wer sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben. 1. Nach Paragraph 541, Ziffer 3, ABGB ist erbunwürdig, wer sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben.
[13] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob im Anlassfall eine solche Unkenntnis (oder ein sonstiger Grund) den Erblasser an der Vornahme einer „Enterbung“ gehindert hat.
[14] Es ist hingegen kein Streitpunkt im Revisionsverfahren, dass
• die Untätigkeit des Klägers im Verlassenschaftsverfahren der Erhebung einer Erbschaftsklage nicht entgegen steht (3 Ob 1/13p [Pkt 3. mwN]; vgl auch RS0125147 und 2 Ob 184/25k [Rz 30])• die Untätigkeit des Klägers im Verlassenschaftsverfahren der Erhebung einer Erbschaftsklage nicht entgegen steht (3 Ob 1/13p [Pkt 3. mwN]; vergleiche auch RS0125147 und 2 Ob 184/25k [Rz 30])
• der Kläger seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat.
[15] 2. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die „relativen“ Erbunwürdigkeitsgründe des § 541 ABGB nur dann zur Erbunwürdigkeit einer Person führen, wenn der Erblasser „keine Möglichkeit gehabt hat, ihre Erbenstellung zu beschränken und sie insbesondere zu enterben, sei es, weil er nicht mehr testierfähig war, sei es, weil er aus faktischen Gründen, etwa aus Unkenntnis, eine Beschränkung unterlassen hat“. Auf § 541 Z 1 ABGB (Erbunwürdigkeit wegen Begehung strafbarer Handlungen gegen nahe Angehörige des Erblassers) bezogen führen die Materialien aus, dass die Erbunwürdigkeit keinen Strafcharakter haben, also nicht aus general- oder spezialpräventiven Gründen (vermögensrechtlicher) Teil der gerichtlichen Strafe sein, sondern den (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen möglichst genau umsetzen soll (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 5). 2. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die „relativen“ Erbunwürdigkeitsgründe des Paragraph 541, ABGB nur dann zur Erbunwürdigkeit einer Person führen, wenn der Erblasser „keine Möglichkeit gehabt hat, ihre Erbenstellung zu beschränken und sie insbesondere zu enterben, sei es, weil er nicht mehr testierfähig war, sei es, weil er aus faktischen Gründen, etwa aus Unkenntnis, eine Beschränkung unterlassen hat“. Auf Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB (Erbunwürdigkeit wegen Begehung strafbarer Handlungen gegen nahe Angehörige des Erblassers) bezogen führen die Materialien aus, dass die Erbunwürdigkeit keinen Strafcharakter haben, also nicht aus general- oder spezialpräventiven Gründen (vermögensrechtlicher) Teil der gerichtlichen Strafe sein, sondern den (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen möglichst genau umsetzen soll (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ).
[16] 3. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Auslegung des § 541 ABGB bisher vor allem in der Entscheidung 2 Ob 219/23d befasst, in der die hier interessierende Frage aber ausdrücklich offen gelassen wurde (Rz 38). 3. Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Auslegung des Paragraph 541, ABGB bisher vor allem in der Entscheidung 2 Ob 219/23d befasst, in der die hier interessierende Frage aber ausdrücklich offen gelassen wurde (Rz 38).
[17] Im Zentrum der Entscheidung 2 Ob 174/20g stand die (letztlich bejahte) Frage, ob die Bestimmung des § 540 ABGB (Erbunwürdigkeit wegen Vereitelung des letzten Willens) auch den Schutz der gesetzlichen Erbfolge intendiert. Im Rahmen der dazu angestellten Überlegungen machte der Senat folgende Ausführungen zu § 541 ABGB (Rz 65 ff): Im Zentrum der Entscheidung 2 Ob 174/20g stand die (letztlich bejahte) Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 540, ABGB (Erbunwürdigkeit wegen Vereitelung des letzten Willens) auch den Schutz der gesetzlichen Erbfolge intendiert. Im Rahmen der dazu angestellten Überlegungen machte der Senat folgende Ausführungen zu Paragraph 541, ABGB (Rz 65 ff):
[18] Aus § 541 ABGB ergibt sich die (im alten Recht so nicht positivierte) Wertung des Gesetzgebers, die Unterlassung letztwilliger Verfügungen eines Testierfähigen, der über die maßgebliche Sachlage Bescheid weiß und nicht aus sonstigen Gründen an der Erklärung eines letzten Willens verhindert war, als relevante Willensbetätigung zu akzeptieren: Denn aus dem auf die Z 3 folgenden Satzteil ergibt sich eindeutig, dass trotz Vorliegens einer davor genannten Erbunwürdigkeit der Betreffende nicht erbunwürdig ist, wenn der Verstorbene „in der Lage war, ihn zu enterben“. Nach den Materialien sind die in § 541 ABGB geregelten Erbunwürdigkeitsgründe nur dann heranzuziehen, wenn der Verstorbene keine Beschränkung der Erbenstellung vornehmen konnte. Die Bestimmung des § 541 ABGB zieht daher aus der Passivität des Erblassers den Schluss, dass er trotz Vorliegens eines relativen Erbunwürdigkeitsgrundes keine Enterbung wünscht. Aus der Wertung des § 541 ABGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich jeder testierfähigen Person das Wissen unterstellt, dass man die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regeln kann. Allgemein bekannt ist weiter, dass für den Fall, dass man keinen letzten Willen erklärt, das Gesetz Regelungen bereit hält, mit anderen Worten die gesetzliche Erbfolge eintritt. Von der gesetzlichen Erbfolge dürfte zumindest so viel allgemein bekannt sein, dass bei Vorhandensein von Kindern diese erben. Wer somit als Testierfähiger aus welchen Gründen auch immer keine letztwillige Verfügung trifft, betätigt nach der Vorstellung des Gesetzgebers seinen Willen (durch Unterlassung) regelmäßig zumindest insoweit, als er sich mit der gesetzlichen Erbfolge abfindet. Aus Paragraph 541, ABGB ergibt sich die (im alten Recht so nicht positivierte) Wertung des Gesetzgebers, die Unterlassung letztwilliger Verfügungen eines Testierfähigen, der über die maßgebliche Sachlage Bescheid weiß und nicht aus sonstigen Gründen an der Erklärung eines letzten Willens verhindert war, als relevante Willensbetätigung zu akzeptieren: Denn aus dem auf die Ziffer 3, folgenden Satzteil ergibt sich eindeutig, dass trotz Vorliegens einer davor genannten Erbunwürdigkeit der Betreffende nicht erbunwürdig ist, wenn der Verstorbene „in der Lage war, ihn zu enterben“. Nach den Materialien sind die in Paragraph 541, ABGB geregelten Erbunwürdigkeitsgründe nur dann heranzuziehen, wenn der Verstorbene keine Beschränkung der Erbenstellung vornehmen konnte. Die Bestimmung des Paragraph 541, ABGB zieht daher aus der Passivität des Erblassers den Schluss, dass er trotz Vorliegens eines relativen Erbunwürdigkeitsgrundes keine Enterbung wünscht. Aus der Wertung des Paragraph 541, ABGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich jeder testierfähigen Person das Wissen unterstellt, dass man die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regeln kann. Allgemein bekannt ist weiter, dass für den Fall, dass man keinen letzten Willen erklärt, das Gesetz Regelungen bereit hält, mit anderen Worten die gesetzliche Erbfolge eintritt. Von der gesetzlichen Erbfolge dürfte zumindest so viel allgemein bekannt sein, dass bei Vorhandensein von Kindern diese erben. Wer somit als Testierfähiger aus welchen Gründen auch immer keine letztwillige Verfügung trifft, betätigt nach der Vorstellung des Gesetzgebers seinen Willen (durch Unterlassung) regelmäßig zumindest insoweit, als er sich mit der gesetzlichen Erbfolge abfindet.
[19] Die Entscheidung 2 Ob 75/20y (Rz 19) erweitert diese Aussage dahin, dass es auch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass bei der gesetzlichen Erbfolge der Ehepartner erbt.
[20] 4. In der Literatur ist die Auslegung der Wortfolge „aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen“ umstritten.
[21] 4.1. Die überwiegende Ansicht misst dieser Wortfolge einen eingeschränkten Anwendungsbereich bei, der insbesondere Fälle des Rechtsirrtums und der Rechtsunkenntnis nicht erfasst.
[22] (a) Likar-Peer (in Klang3 § 540 ABGB aF Rz 72) betont, dass die Materialien keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche sonstigen Gründe der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe. Unkenntnis liege jedenfalls dann vor, wenn dem Erblasser das Vorliegen des Erbunwürdigkeits- oder Enterbungsgrundes unbekannt gewesen sei (was wohl primär bei Straftaten gegen nahe Angehörige iSd § 541 Z 1 ABGB in Betracht komme). Fraglich sei, ob Unkenntnis auch anzunehmen sei, wenn der Erblasser nicht gewusst habe, dass er eine Enterbung iSd § 770 ABGB anordnen hätte können, er sich also in einem Rechtsirrtum befunden habe. Dies werde man eher verneinen müssen, weil solche Erwägungen im bisherigen Recht der Enterbung keine Rolle gespielt hätten. Die Annahme relativer Erbunwürdigkeit werde wohl auch dann zu verneinen sein, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten zwar objektiv zur Enterbung in der Lage gewesen wäre, eine solche Handlung aber schlicht vergessen habe oder nicht mehr umsetzen habe können. Dies halte die Gefahr uferloser Auswirkungen und zusätzlicher Konfliktfälle hintan, auch wenn dadurch im Einzelfall vom Erblasser nicht gewollte Ergebnisse in Kauf genommen werden müssten. (a) Likar-Peer (in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72) betont, dass die Materialien keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche sonstigen Gründe der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe. Unkenntnis liege jedenfalls dann vor, wenn dem Erblasser das Vorliegen des Erbunwürdigkeits- oder Enterbungsgrundes unbekannt gewesen sei (was wohl primär bei Straftaten gegen nahe Angehörige iSd Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB in Betracht komme). Fraglich sei, ob Unkenntnis auch anzunehmen sei, wenn der Erblasser nicht gewusst habe, dass er eine Enterbung iSd Paragraph 770, ABGB anordnen hätte können, er sich also in einem Rechtsirrtum befunden habe. Dies werde man eher verneinen müssen, weil solche Erwägungen im bisherigen Recht der Enterbung keine Rolle gespielt hätten. Die Annahme relativer Erbunwürdigkeit werde wohl auch dann zu verneinen sein, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten zwar objektiv zur Enterbung in der Lage gewesen wäre, eine solche Handlung aber schlicht vergessen habe oder nicht mehr umsetzen habe können. Dies halte die Gefahr uferloser Auswirkungen und zusätzlicher Konfliktfälle hintan, auch wenn dadurch im Einzelfall vom Erblasser nicht gewollte Ergebnisse in Kauf genommen werden müssten.
[23] In Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 8.35, betont die Autorin, dass sich die Unerheblichkeit eines Rechtsirrtums einerseits aus § 2 ABGB, andererseits aber auch daraus ergebe, dass es auch nach altem Recht bei der Enterbung nicht darauf angekommen sei, ob der Erblasser von dieser Möglichkeit gewusst habe. Als „sonstiger Grund“ komme nur Unmöglichkeit in Betracht. In Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 8.35, betont die Autorin, dass sich die Unerheblichkeit eines Rechtsirrtums einerseits aus Paragraph 2, ABGB, andererseits aber auch daraus ergebe, dass es auch nach altem Recht bei der Enterbung nicht darauf angekommen sei, ob der Erblasser von dieser Möglichkeit gewusst habe. Als „sonstiger Grund“ komme nur Unmöglichkeit in Betracht.
[24] (b) Pesendorfer (in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts [2016] 17 [22]) geht davon aus, dass der schlichte Rechtsirrtum des Erblassers nicht zur Erbunwürdigkeit führe, weil sich dieser in aller Regel rechtlich gesicherte Informationen einholen oder aus Vorsichtsgründen eine Enterbung vornehmen hätte können. Außerdem sei auf § 2 ABGB Bedacht zu nehmen. (b) Pesendorfer (in Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts [2016] 17 [22]) geht davon aus, dass der schlichte Rechtsirrtum des Erblassers nicht zur Erbunwürdigkeit führe, weil sich dieser in aller Regel rechtlich gesicherte Informationen einholen oder aus Vorsichtsgründen eine Enterbung vornehmen hätte können. Außerdem sei auf Paragraph 2, ABGB Bedacht zu nehmen.
[25] (c) Gitschthaler (Erbunwürdigkeit/Enterbung bei Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten, EF-Z 2018/51, 108 [109]) betont, dass ein Kind seine Eltern seit dem ErbRÄG 2015 nicht mehr enterben müsse, weil ihnen ohnehin kein Pflichtteil zustehe. Ein testierfähiges Kind könne den Eltern aber jederzeit den (gesetzlichen) Erbteil entziehen. „Unkenntnis“ liege jedenfalls bei objektiven Gründen vor, also wenn dem Erblasser die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe nicht bekannt gewesen seien. Subjektive Unkenntnis – also Rechtsunkenntnis oder -irrtum, ein Versterben vor der beabsichtigten Enterbung oder ein Vergessen – sollte nicht zur Erbunwürdigkeit führen. Es bestünde die Gefahr uferloser Auswirkungen und zusätzlicher Konfliktfälle, auch werde der Nachweis solcher Umstände nur schwer zu erbringen sein. Schließlich sei zu bedenken, dass subjektive Gründe auch nach altem Recht keine Rolle gespielt hätten, weshalb eine derartige Änderung einer näheren Klarstellung durch den Gesetzgeber bedurft hätte.
[26] (d) Eccher (Erbrechtsreform [2017] §§ 539–541 ABGB Rz 17) betont, dass die Erbunwürdigkeitsgründe ohne Wirkung bleiben, wenn der Erblasser objektiv in der Lage gewesen wäre, einen dieser Gründe zum Anlass für eine Enterbung zu nehmen. (d) Eccher (Erbrechtsreform [2017] Paragraphen 539 –, 541, ABGB Rz 17) betont, dass die Erbunwürdigkeitsgründe ohne Wirkung bleiben, wenn der Erblasser objektiv in der Lage gewesen wäre, einen dieser Gründe zum Anlass für eine Enterbung zu nehmen.
[27] (e) Noch unter Bezugnahme auf die Fassung des § 541 ABGB nach dem Ministerialentwurf (dazu näher unten Pkt 5.3.) gehen Schauer/Motal/Reiter/Hofmair/Wöss (Erbrechtsreform: Paradigmenwechsel oder Window Dressing? JEV 2015, 40 [44]) davon aus, dass als „sonstige Gründe“ nur Sachverhalte gemeint sein könnten, in denen der Ausspruch der Enterbung faktisch unmöglich sei, was jedoch kaum je der Fall sein werde. Die Regelung werde daher regelmäßig zu vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen führen, etwa wenn er die Enterbung schlicht vergesse oder vor einer geplanten Enterbung unerwartet versterbe. (e) Noch unter Bezugnahme auf die Fassung des Paragraph 541, ABGB nach dem Ministerialentwurf (dazu näher unten Pkt 5.3.) gehen Schauer/Motal/Reiter/Hofmair/Wöss (Erbrechtsreform: Paradigmenwechsel oder Window Dressing? JEV 2015, 40 [44]) davon aus, dass als „sonstige Gründe“ nur Sachverhalte gemeint sein könnten, in denen der Ausspruch der Enterbung faktisch unmöglich sei, was jedoch kaum je der Fall sein werde. Die Regelung werde daher regelmäßig zu vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen führen, etwa wenn er die Enterbung schlicht vergesse oder vor einer geplanten Enterbung unerwartet versterbe.
[28] 4.2. Die Gegenposition nimmt – soweit überblickbar – nur Welser (in Erbrechts-Kommentar § 541 ABGB Rz 2) ein, der – ohne nähere Begründung – davon ausgeht, dass auch dann eine „Unkenntnis“ iSd § 541 ABGB vorliegt, wenn der Erblasser nicht wusste, dass er wegen eines bestimmten Verhaltens die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, eine Enterbung anzuordnen. 4.2. Die Gegenposition nimmt – soweit überblickbar – nur Welser (in Erbrechts-Kommentar Paragraph 541, ABGB Rz 2) ein, der – ohne nähere Begründung – davon ausgeht, dass auch dann eine „Unkenntnis“ iSd Paragraph 541, ABGB vorliegt, wenn der Erblasser nicht wusste, dass er wegen eines bestimmten Verhaltens die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, eine Enterbung anzuordnen.
4.3. Weitere Autoren äußern sich nicht eindeutig:
[29] (a) Zöchling-Jud (in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht [2015] 71 [84 f]) hebt hervor, dass fraglich sei, ob unter Unkenntnis auch ein schlichter Rechtsirrtum des Erblassers – wenn er etwa nicht weiß, dass er die Enterbung aussprechen hätte können oder müssen – fallen solle. § 541 ABGB dürfte nicht eingreifen, wenn der Erblasser zur Enterbung objektiv in der Lage gewesen wäre, aber sterbe, bevor er sie tatsächlich vorgenommen habe. Ob dies sachgerecht sei, solle dahinstehen. (a) Zöchling-Jud (in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht [2015] 71 [84 f]) hebt hervor, dass fraglich sei, ob unter Unkenntnis auch ein schlichter Rechtsirrtum des Erblassers – wenn er etwa nicht weiß, dass er die Enterbung aussprechen hätte können oder müssen – fallen solle. Paragraph 541, ABGB dürfte nicht eingreifen, wenn der Erblasser zur Enterbung objektiv in der Lage gewesen wäre, aber sterbe, bevor er sie tatsächlich vorgenommen habe. Ob dies sachgerecht sei, solle dahinstehen.
[30] (b) Werkusch-Christ (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.13 § 541 Rz 1) führt aus, dass die Unkenntnis des Erblassers auch als Unkenntnis über die rechtliche Möglichkeit zur Enterbung verstanden werden könnte. Es sei jedoch zu bedenken, dass der Nachweis eines solchen Rechtsirrtums nur schwer eindeutig zu erbringen sein werde. Außerdem betonten die Materialien die faktischen Gründe. (b) Werkusch-Christ (in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.13 Paragraph 541, Rz 1) führt aus, dass die Unkenntnis des Erblassers auch als Unkenntnis über die rechtliche Möglichkeit zur Enterbung verstanden werden könnte. Es sei jedoch zu bedenken, dass der Nachweis eines solchen Rechtsirrtums nur schwer eindeutig zu erbringen sein werde. Außerdem betonten die Materialien die faktischen Gründe.
5. Der Senat hat erwogen:
[31] 5.1. Nach den Gesetzesmaterialien soll § 541 ABGB nur eingreifen, wenn der Erblasser keine Möglichkeit hatte, die Erbenstellung der betroffenen Person zu beschränken, insbesondere sie zu enterben (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 5). Daraus geht deutlich hervor, dass das Wort „enterben“ in § 541 ABGB nicht (nur) die Enterbung iSd § 769 ABGB – also die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung – umfassen soll. Vielmehr meint die Bestimmung jede Möglichkeit, die dem Erblasser offensteht, die Erbenstellung einer bestimmten Person durch letztwillige Verfügung zu verhindern. Erfasst sind damit auch das negative Testament im Fall gesetzlicher Erbfolge oder der Widerruf einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Erbunwürdigen (Likar-Peer in Klang3 § 540 ABGB aF Rz 71, die von „Enterbung iwS“ spricht; Nemeth in Schwimann/Kodek5 § 541 ABGB Rz 2). Ginge man insoweit nicht davon aus, dass der Gesetzgeber – um mit Likar-Peer zu sprechen – in § 541 ABGB eine Enterbung im weiteren Sinne gemeint hat, käme es aufgrund der dann gebotenen Differenzierung je nachdem, ob der potenziell nach § 541 ABGB Erbunwürdige nach § 757 ABGB abstrakt pflichtteilsberechtigt ist oder nicht, zu nicht sachgerechten Ergebnissen. 5.1. Nach den Gesetzesmaterialien soll Paragraph 541, ABGB nur eingreifen, wenn der Erblasser keine Möglichkeit hatte, die Erbenstellung der betroffenen Person zu beschränken, insbesondere sie zu enterben (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ). Daraus geht deutlich hervor, dass das Wort „enterben“ in Paragraph 541, ABGB nicht (nur) die Enterbung iSd Paragraph 769, ABGB – also die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung – umfassen soll. Vielmehr meint die Bestimmung jede Möglichkeit, die dem Erblasser offensteht, die Erbenstellung einer bestimmten Person durch letztwillige Verfügung zu verhindern. Erfasst sind damit auch das negative Testament im Fall gesetzlicher Erbfolge oder der Widerruf einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Erbunwürdigen (Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 71, die von „Enterbung iwS“ spricht; Nemeth in Schwimann/Kodek5 Paragraph 541, ABGB Rz 2). Ginge man insoweit nicht davon aus, dass der Gesetzgeber – um mit Likar-Peer zu sprechen – in Paragraph 541, ABGB eine Enterbung im weiteren Sinne gemeint hat, käme es aufgrund der dann gebotenen Differenzierung je nachdem, ob der potenziell nach Paragraph 541, ABGB Erbunwürdige nach Paragraph 757, ABGB abstrakt pflichtteilsberechtigt ist oder nicht, zu nicht sachgerechten Ergebnissen.
[32] 5.2. Die vom Gesetzgeber als „relative“ (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 5), in der Literatur fallweise als „subsidiäre“ (Zöchling-Jud in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht 84) bezeichnete Erbunwürdigkeit nach § 541 ABGB soll nach den Materialien nur dann eintreten, wenn der Erblasser keine Beschränkung der Erbenstellung vornehmen konnte (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 5). Grundsätzlich ist damit bei den in § 541 ABGB genannten Gründen ein aktives Tun des Erblassers erforderlich (Nemeth in Schwimann/Kodek5 § 541 ABGB Rz 1). Umgekehrt zieht der Gesetzgeber aus der Passivität des Erblassers regelmäßig den Schluss, dass er trotz Vorliegens eines relativen Erbunwürdigkeitsgrundes keine Enterbung wünscht. Er geht dabei erkennbar davon aus, dass die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung und das Bestehen gesetzlicher Erbfolge im Fall des Fehlens einer solchen allgemein bekannt sind (2 Ob 174/20g [Rz 67 ff]). 5.2. Die vom Gesetzgeber als „relative“ (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ), in der Literatur fallweise als „subsidiäre“ (Zöchling-Jud in Rabl/Zöchling-Jud, Das neue Erbrecht 84) bezeichnete Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB soll nach den Materialien nur dann eintreten, wenn der Erblasser keine Beschränkung der Erbenstellung vornehmen konnte (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ). Grundsätzlich ist damit bei den in Paragraph 541, ABGB genannten Gründen ein aktives Tun des Erblassers erforderlich (Nemeth in Schwimann/Kodek5 Paragraph 541, ABGB Rz 1). Umgekehrt zieht der Gesetzgeber aus der Passivität des Erblassers regelmäßig den Schluss, dass er trotz Vorliegens eines relativen Erbunwürdigkeitsgrundes keine Enterbung wünscht. Er geht dabei erkennbar davon aus, dass die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung und das Bestehen gesetzlicher Erbfolge im Fall des Fehlens einer solchen allgemein bekannt sind (2 Ob 174/20g [Rz 67 ff]).
[33] 5.3. Auf dieser Grundlage ist die Wortfolge „aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage“ auszulegen. Der Begriff der Testierfähigkeit ist in § 566 ABGB definiert, die verbliebenen Begriffe „Unkenntnis“ und „sonstige Gründe“ sind auslegungsbedürftig. In der Literatur herrscht – schon nach dem allgemeinen Wortverständnis – zutreffend Einigkeit darüber, dass unter „Unkenntnis“ jedenfalls der Fall zu subsumieren ist, dass der Erblasser keine Kenntnis vom Verhalten hat, das Erbunwürdigkeit nach § 541 ABGB begründet (vgl nur Likar-Peer in Klang3 § 540 ABGB aF Rz 72). 5.3. Auf dieser Grundlage ist die Wortfolge „aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage“ auszulegen. Der Begriff der Testierfähigkeit ist in Paragraph 566, ABGB definiert, die verbliebenen Begriffe „Unkenntnis“ und „sonstige Gründe“ sind auslegungsbedürftig. In der Literatur herrscht – schon nach dem allgemeinen Wortverständnis – zutreffend Einigkeit darüber, dass unter „Unkenntnis“ jedenfalls der Fall zu subsumieren ist, dass der Erblasser keine Kenntnis vom Verhalten hat, das Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB begründet vergleiche nur Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72).
[34] Nach dem Ministerialentwurf zum ErbRÄG 2015 war Erbunwürdigkeit nach § 541 ABGB nur zu bejahen, „wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben“ (100/ME 25. GP 2). Aus den Erläuterungen ging hervor, dass Erbunwürdigkeit nach § 541 ABGB nur eingreifen solle, wenn der Erblasser „keine Möglichkeit gehabt hat, ihre Erbenstellung zu beschränken und sie insbesondere zu enterben, sei es, weil er nicht mehr testierfähig war oder er aus faktischen Gründen, etwa aus Unkenntnis, eine Beschränkung unterlassen hat“ (100/ME 25. GP 4). Nach dem Ministerialentwurf zum ErbRÄG 2015 war Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB nur zu bejahen, „wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben“ (100/ME 25. Gesetzgebungsperiode 2, ). Aus den Erläuterungen ging hervor, dass Erbunwürdigkeit nach Paragraph 541, ABGB nur eingreifen solle, wenn der Erblasser „keine Möglichkeit gehabt hat, ihre Erbenstellung zu beschränken und sie insbesondere zu enterben, sei es, weil er nicht mehr testierfähig war oder er aus faktischen Gründen, etwa aus Unkenntnis, eine Beschränkung unterlassen hat“ (100/ME 25. Gesetzgebungsperiode 4, ).
[35] Im ErbRÄG 2015 wurde in § 541 ABGB die Wortfolge „aus Unkenntnis“ in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, die Gesetzesmaterialien blieben insoweit aber – abgesehen vom Austausch des „Erblassers“ gegen den „Verstorbenen“ – gleich. Im ErbRÄG 2015 wurde in Paragraph 541, ABGB die Wortfolge „aus Unkenntnis“ in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, die Gesetzesmaterialien blieben insoweit aber – abgesehen vom Austausch des „Erblassers“ gegen den „Verstorbenen“ – gleich.
[36] Es liegt damit nahe, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sowohl unter dem Begriff „Unkenntnis“ als auch unter dem Begriff „sonstige Gründe“ tatsächliche Gründe verstanden hat. Darunter sind nach Ansicht des Senats in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur (s oben Pkt 4.1.) nur Gründe zu verstehen, die den Erblasser an der Enterbung im weiteren Sinne hindern, insbesondere der Umstand, dass er keine Kenntnis von jenen Tatsachen hat, die die Tatbestände der § 541 Z 1 bis 3 ABGB erfüllen. Es liegt damit nahe, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sowohl unter dem Begriff „Unkenntnis“ als auch unter dem Begriff „sonstige Gründe“ tatsächliche Gründe verstanden hat. Darunter sind nach Ansicht des Senats in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur (s oben Pkt 4.1.) nur Gründe zu verstehen, die den Erblasser an der Enterbung im weiteren Sinne hindern, insbesondere der Umstand, dass er keine Kenntnis von jenen Tatsachen hat, die die Tatbestände der Paragraph 541, Ziffer eins bis 3 ABGB erfüllen.
[37] Ein solches Verständnis lässt sich auch mit der in Pkt 5.2. aufgezeigten grundsätzlichen Stoßrichtung des § 541 ABGB gut in Einklang bringen. Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe nehmen eine Mittelstellung zwischen (absoluter) Erbunwürdigkeit (§§ 539 f ABGB) und Enterbung (§ 770 ABGB) ein (Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015/107, 321 [327]). Sie sollen als eine Art Auffangtatbestand nur schlagend werden, wenn dem Erblasser die dem Gesetzgeber primär vor Augen stehende Enterbung im weiteren Sinne – und damit sein aktives Tätigwerden – objektiv unmöglich ist. Ein solches Verständnis lässt sich auch mit der in Pkt 5.2. aufgezeigten grundsätzlichen Stoßrichtung des Paragraph 541, ABGB gut in Einklang bringen. Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe nehmen eine Mittelstellung zwischen (absoluter) Erbunwürdigkeit (Paragraphen 539, f ABGB) und Enterbung (Paragraph 770, ABGB) ein (Rabl, Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015/107, 321 [327]). Sie sollen als eine Art Auffangtatbestand nur schlagend werden, wenn dem Erblasser die dem Gesetzgeber primär vor Augen stehende Enterbung im weiteren Sinne – und damit sein aktives Tätigwerden – objektiv unmöglich ist.
[38] Daraus folgt, dass ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 541 ABGB nicht hinreicht. Dieses Ergebnis verhindert „uferlose Auswirkungen und zusätzliche Konfliktfälle“ (Likar-Peer in Klang3 § 540 ABGB aF Rz 72; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 8.35; Gitschthaler, EF-Z 2018/51, 109). Daraus folgt, dass ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 541, ABGB nicht hinreicht. Dieses Ergebnis verhindert „uferlose Auswirkungen und zusätzliche Konfliktfälle“ (Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 8.35; Gitschthaler, EF-Z 2018/51, 109).
[39] Dass aus der Unbeachtlichkeit eines Rechtsirrtums im Einzelfall – wie auch hier – vom Erblasser nicht gewollte Ergebnisse resultieren können (Likar-Peer in Klang3 § 540 ABGB aF Rz 72), tritt hinter die durch ein enges Begriffsverständnis geschaffene Rechtssicherheit zurück. Dass aus der Unbeachtlichkeit eines Rechtsirrtums im Einzelfall – wie auch hier – vom Erblasser nicht gewollte Ergebnisse resultieren können (Likar-Peer in Klang3 Paragraph 540, ABGB aF Rz 72), tritt hinter die durch ein enges Begriffsverständnis geschaffene Rechtssicherheit zurück.
5.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten:
[40] Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe liegen nur dann vor, wenn der Erblasser wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Beschränkung der Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen vorzunehmen. Darunter fällt das Fehlen der Kenntnis von jenen Tatsachen, die die Tatbestände des § 541 Z 1 bis 3 ABGB erfüllen. Ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen reichen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 541 ABGB hingegen nicht aus. Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe liegen nur dann vor, wenn der Erblasser wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Beschränkung der Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen vorzunehmen. Darunter fällt das Fehlen der Kenntnis von jenen Tatsachen, die die Tatbestände des Paragraph 541, Ziffer eins bis 3 ABGB erfüllen. Ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen reichen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 541, ABGB hingegen nicht aus.
[41] 6. Das Berufungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass eine bisher nicht erörterte Unschlüssigkeit des Klagebegehrens der Stattgebung der Klage entgegen steht.
[42] 6.1. Mit der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche „Abtretung“ (§ 823 ABGB idF ErbRÄG 2015 spricht von „Herausgabe“) der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils (RS0041422). Die Erbschaftsklage ist eine Universalklage, sodass es nicht erforderlich ist, die einzelnen Gegenstände zu bezeichnen, auf die sich die „Abtretung“ beziehen soll (RS0013137). Das Begehren ist regelmäßig auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft (oder einer entsprechenden Quote) zu richten (3 Ob 219/05k), dies kann mit dem Begehren auf Herausgabe einzelner Sachen verbunden werden (7 Ob 63/98k). Nur in Ausnahmefällen kommt ein Zahlungsbegehren in Betracht. Einerseits dann, wenn der Nachlass nur aus Geld besteht (RS0008387), andererseits aber auch dann, wenn bereits sämtliche Nachlassgegenstände zu Geld gemacht wurden und insoweit die Erlöse an die Stelle der in der Erbmasse enthaltenen Sache treten (3 Ob 219/05k; 2 Ob 198/07t; vgl auch RS0013133 zum Grundsatz der dinglich wirkenden Surrogation). 6.1. Mit der Erbschaftsklage will der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben die gänzliche „Abtretung“ (Paragraph 823, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 spricht von „Herausgabe“) der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils (RS0041422). Die Erbschaftsklage ist eine Universalklage, sodass es nicht erforderlich ist, die einzelnen Gegenstände zu bezeichnen, auf die sich die „Abtretung“ beziehen soll (RS0013137). Das Begehren ist regelmäßig auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft (oder einer entsprechenden Quote) zu richten (3 Ob 219/05k), dies kann mit dem Begehren auf Herausgabe einzelner Sachen verbunden werden (7 Ob 63/98k). Nur in Ausnahmefällen kommt ein Zahlungsbegehren in Betracht. Einerseits dann, wenn der Nachlass nur aus Geld besteht (RS0008387), andererseits aber auch dann, wenn bereits sämtliche Nachlassgegenstände zu Geld gemacht wurden und insoweit die Erlöse an die Stelle der in der Erbmasse enthaltenen Sache treten (3 Ob 219/05k; 2 Ob 198/07t; vergleiche auch RS0013133 zum Grundsatz der dinglich wirkenden Surrogation).
[43] 6.2. Da der Kläger ein reines Zahlungsbegehren erhoben hat, ohne vorzubringen, dass einer der skizzierten Ausnahmefälle vorliegt, ist sein Begehren unschlüssig geblieben. Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung sind die Urteile der Vorinstanzen daher aufzuheben. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Schlüssigstellung seiner Klage zu geben sein.
[44] Das Nichtvorliegen relativer Erbunwürdigkeit des Klägers nach § 541 ABGB ist im fortgesetzten Verfahren ein abschließend erledigter Streitpunkt. Das Nichtvorliegen relativer Erbunwürdigkeit des Klägers nach Paragraph 541, ABGB ist im fortgesetzten Verfahren ein abschließend erledigter Streitpunkt.
[45] 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.