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Judikatur zu Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst××

Zu Art. 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
alle Rechtssätze zum Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst