Zu Art. 1 VfGH-Ausspruch, dass das Wort "Telefonseelsorge" in Anlage 2 lit. e Z 5 der Nummerierungsverordnung gesetzwidrig war sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
alle Rechtssätze zum VfGH-Ausspruch, dass das Wort "Telefonseelsorge" in Anlage 2 lit. e Z 5 der Nummerierungsverordnung gesetzwidrig war