RS0106799
Rechtssatz
26.11.1996Zivilrecht
Ist die Reihe der Scheckerklärungen nach ihrem äußerlichen Anschein formal geschlossen, kommt es bei der Prüfung der sich daraus ergebenden Befugnis, die Scheckrechte auszuüben, nicht darauf an, ob der als Vertreter Unterfertigte tatsächlich Machthaber ist.