RS0115274
Rechtssatz
2001 – zuletzt 25.03.2025Zivilrecht
1.) Zu Art 6 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ ist anerkannt, dass zwischen den Klagsansprüchen gegen mehrere Beklagte ein gewisser Zusammenhang, eine Konnexität bestehen muss. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klag …