RS0083422
Rechtssatz
1954 – zuletzt 02.05.1973Zivilrecht
Wer in Kenntnis ist, daß ein Wechsel in seinem Namen ohne seinen Willen unterfertigt wurde, ist verpflichtet, den gegen ihn sprechenden Schein zu beseitigen, wenn Dritten aus dessen Bestehenbleiben Schaden erwachsen kann. Wer diese Verpflichtung unterläßt, …