RS0116541
Rechtssatz
25.06.2002Zivilrecht
Da §2 Abs1 des Gesetzes denjenigen, der einen Schaden im Sinne des §1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, Anspruch auf "Schadloshaltung" in Geld zubilligt, besteht keine Veranlassung, den Begriff der Schadlo …