RS0052209
Rechtssatz
23.03.1966Zivilrecht
Die Prozeßkosten nehmen den gleichen Rang mit dem vom Ausgleich nicht berührten Teil der Hauptforderung (vereinbarte Abfertigung bis zum Teilbetrag von Schilling 18000,--) ein, unterliegen aber keiner Betragsbeschränkung wie diese (kein Widerspruch zu Judik …