RS0038509
Rechtssatz
18.01.1983Zivilrecht
Die Abgabenbehörde kann einen Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer nach ihrem Ermessen zur Steuerleistung heranziehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser nach der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer zu tragen hat …