RS0057930
Rechtssatz
09.10.1984Zivilrecht
Bringt der Arbeitnehmer eindeutig zum Ausdruck, beim Dienstgeber keinen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, war daher der Arbeitgeber nicht berechtigt, für den Arbeitnehmer den Jahresausgleich durchzuführen und nicht verpflichtet etwa …