RS0060620
Rechtssatz
25.06.1991Zivilrecht
Eine Anmerkung zur Ersichtlichmachung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 20 lit a GBG kommt nur in Betracht, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat, nicht jedoch bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, z …