RS0049731
Rechtssatz
1977 – zuletzt 21.06.1979Strafrecht
Die Gefahr einer Bestrafung (durch die Verwaltungsbehörde) kann nur dann einen drohenden, die Zeugnisverweigerung begründenden Vermögensnachteil darstellen, wenn konkret zu besorgen ist, daß 1) die Aussage für das Straferkenntnis unmittelbar kausal ist und …