RS0060473
Rechtssatz
1975 – zuletzt 31.05.1983Zivilrecht
Auf Grund des auch für die GewO 1973 geltenden Beratungsvorbehaltes und Vertretungsvorbehaltes, aus § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973 ergibt sich, daß Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern nach den Bestimmungen der WTBO vorbehalten sind, keinesfalls auf Grund e …