RS0063110
Rechtssatz
1987 – zuletzt 26.05.2004Zivilrecht
Trägt der Fürsorgeverband die Kosten der freiwilligen Erziehungshilfe, die den Lebensbedarf des Minderjährigen ganz oder jedenfalls weitgehend sichert, erbringt er damit keine Unterhaltsleistungen für den Unterhaltspflichtigen, sondern erfüllt eine eigene, …