Zu § 2 Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin)“ sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
alle Rechtssätze zum Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin)“