Zu § 3 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“ sind im Bestand keine Rechtssätze des OGH verzeichnet.
alle Rechtssätze zum Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“