RS0037973
Rechtssatz
08.06.1955Zivilrecht
Aus § 3 SachschadenhaftpflichtG ergibt sich eine Sorgfaltspflicht des Waldbesitzers bei drohenden Bränden durch Funkenflug, dürres Gras abzuschneiden und einen Feuerschutzstreifen anzulegen, doch müssen diese Maßnahmen zumutbar sein.