RS0106716
Rechtssatz
zuletzt 05.11.1996Zivilrecht
Gemäß § 21 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 hat das Eisenbahnunternehmen das Verhalten seiner Bediensteten durch allgemeine Anordnungen, wie die Betriebsvorschrift V 3, zu regeln, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Es handelt sich dabei aber nicht um …