RS0058048
Rechtssatz
1990 – zuletzt 23.05.1991Zivilrecht
§ 38 Abs 1 EisbG ist dahin zu interpretieren, daß ein Bauverbot auch oberhalb und unterhalb der Gleisanlage, und zwar zwölf Meter von der Mitte der äußersten Gleise in vertikaler und horizontaler Richtung in Form eines Quaders, besteht.