RS0038564
Rechtssatz
1994 – zuletzt 26.04.2000Zivilrecht
Der Halter eines Zivilflugplatzes ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrsaufgaben) Aufgaben wahrnimmt, hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so daß es gerechtfertigt erscheint, sie in bezug auf einen Kon …