RS0008786
Rechtssatz
1992 – zuletzt 22.08.1996Zivilrecht
Vor einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß §1 Abs 1 KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des § 59 Abs 2 KFG mitumfassen sollte, kann nicht gesprochen werden. Für eine ausdehnende oder gar berichtige …