RS0021638
Rechtssatz
21.09.1982Zivilrecht
Der Dienstnehmer, der Betriebsrat ist, versäumt nicht absichtlich eine anderweitige Verwendung, wenn er sich durch die Annahme einer anderen Beschäftigung der Gefahr ausgesetzt hätte, daß der Dienstgeber die Auffassung vertritt, das Mandat des Dienstnehmers …