RS0087088
Rechtssatz
1992 – zuletzt 21.10.2003Strafrecht
Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 11 ARHG) bezieht sich nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu be …