RS0112458
Rechtssatz
zuletzt 29.09.1999Zivilrecht
Ziel der Novelle BGBl 366/1991 war insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahlverfahrens …