RS0111332
Rechtssatz
1998 – zuletzt 14.07.1999Zivilrecht
Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht und damit auch nach Verfahrensrecht, soweit hiedurch der Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren. Ihm kommt weder vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem Gericht über eine …