RS0086033
Rechtssatz
09.12.1970Zivilrecht
Die durch § 125 B-KUVG verfügte Legalzession beinhaltet keine Rückwirkung, sondern besagt nur, daß ab Inkrafttreten des Gesetzes (01.07.1967) die Forderungen der Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherungsanstalt übergegangen sind, soweit sie die …