RS0062114
Rechtssatz
1995 – zuletzt 25.08.2015Zivilrecht
Die Bestimmung des § 8 BauRG regelt die mit der Belastung des Baurechtes verbundenen Rechtsfolgen für den Fall des vorzeitigen Erlöschens des Baurechtes. Dabei handelt es sich um kraft Gesetzes mit dem Baurecht verbundene Folgen, deren allfälliger Eintritt …