RS0116408
Rechtssatz
zuletzt 27.04.2011Zivilrecht
Eine gemäß § 5 Abs 1 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn je …