RS0057820
Rechtssatz
1939 – zuletzt 05.01.1939Zivilrecht
Von einer Wiedervereinigung geschiedener Ehegatten nach § 110 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn die Ehegatten in der Absicht, die eheliche Gemeinschaft wieder dauernd herzustellen, nicht nur den geschlechtlichen Verkehr sondern auch die eheliche Ge …