RS0102893
Rechtssatz
26.02.1996Zivilrecht
Ist der im Verwaltungsverfahren ergangene Enteignungsbescheid, somit der Titel für die bekämpfte Servitut, infolge Aufhebung des Bescheides weggefallen, also materiell unwirksam geworden, so ist der Tatbestand der Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG gegeben.