RS0112973
Rechtssatz
1999 – zuletzt 20.04.2010Zivilrecht
Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf solche Gebäude, die mit Messvorrichtungen ausgestattet sind und auch auf solche, in denen zwar noch keine Vorrichtungen vorhanden sind, hinsichtlich derer aber eine Verpflichtung zur Ausstattung mit Messvo …