RS0064231
Rechtssatz
1993 – zuletzt 23.04.2009Zivilrecht
Bezahlte der Masseverwalter den Arbeitnehmer, die nach Konkurseröffnung ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO erklärt hatten, die aus der Zeit bis zum vorzeitigen Austritt rückständigen Forderungen auf das laufende Arbeitsentgelt aus Mitteln der Konkursm …