RS0123283
Rechtssatz
2008 – zuletzt 08.10.2015Zivilrecht
Die Amtsparteien sind zur Wahrung der ihnen übertragenen Aufgabe in ihren Parteirechten in keiner Weise eingeschränkt, sondern berechtigt, alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Antragsrechte und Rechtsbehelfe - so auch Rekurse in Gebührensachen - zu erheben.