RS0062765
Rechtssatz
1957 – zuletzt 22.12.1999Zivilrecht
Die Umstände, die die Ausführung des Geschäftes hindern und den Geschäftsherrn von der Provisionszahlung befreien, müssen nicht gerade in der Person seines Vertragspartners (des Dritten) gelegen sein, sondern es genügen auch wichtige Umstände, die in seiner …