RS0006990
Rechtssatz
1976 – zuletzt 31.08.2010Zivilrecht
Der Finanzprokuratur steht, wenn sie zum Schutz öffentlicher Interessen einschreitet, das Rekursrecht nur innerhalb der den am Verfahren Beteiligten offenstehenden Frist zu. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt …