RS0052981
Rechtssatz
23.04.1986Zivilrecht
Die Mitwirkung der Personalvertretung beschränkt sich keineswegs auf Fälle, in denen schon den Bediensteten Ansprüche, die sie auch nach den Bestimmungen des DVG durchsetzen könnten, zustehen, sondern geht weit darüber hinaus: sie kann auch die Interdepende …