RS0071970
Rechtssatz
1989 – zuletzt 16.02.2009
Der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist, kommt in der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Veto-Recht zu. Wenn auch der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission über die Zulassung zu den Prüfungen im Einvern …