RS0027457
Rechtssatz
1978 – zuletzt 12.11.1998Zivilrecht
Wenn der Gesetzgeber zur Abwendung typischer Gefahren (hier: Viehtrieb bei Nacht) eine ganz bestimmte Verhaltensweise vorschreibt, so kann sich derjenige, der dieses Schutzgesetz verletzt, nicht damit rechtfertigen, daß er andere Abwehrmaßnahmen getroffen h …