RS0064902
Rechtssatz
1979 – zuletzt 26.04.2001Zivilrecht
Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner und wird die Umsatzsteuer im Konkurs des Bestellers zu keiner bevorrechteten Forderung. Für eine a …