RS0050334
Rechtssatz
zuletzt 29.10.1968Strafrecht
Wenn sich der Täter zur Vorspiegelung überhöhter Anspruchsberechtigung listiger Täuschungsmittel, zB falscher Beweismittel, bedient, die sich im Sinne der §§ 197 ff StG als listige Vorstellungen oder Handlungen und nicht bloß als unwahre Behauptungen in ein …