RS0045421
Rechtssatz
1972 – zuletzt 08.07.1980Zivilrecht
Begehungsort einer wettbewerbswidrigen Handlung ist der Ort, wo die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen, also zB der Absatzmarkt, auf dem die Waren zusammentreffen. Daher scheidet bei dieser Beurteilung derjenige Ort aus, wo die wettbewerbswidrige …