RS0080081
Rechtssatz
1986 – zuletzt 24.09.1987Zivilrecht
Liegt weder eine Rückwärtsversicherung noch eine vorläufige Deckungszusage vor, so tritt der Versicherungsschutz überhaupt erst mit der Zahlung der Erstprämie ein, es sei denn, es wäre ein früherer Haftungsbeginn vereinbart worden oder die Nichtzahlung beru …