RS0081914
Rechtssatz
1990 – zuletzt 26.11.2014Zivilrecht; Strafrecht
Ein sogenanntes Butterfly-Messer mit einer elf cm langen, im Bereich der Spitze dolchartig ausgebildeten Klinge ist zwar keine verbotene Waffe in der Bedeutung des § 11 Z 7 WaffG, jedoch eine Waffe im (technischen) Sinn des § 1 Z 1 WaffG.